Jugendgerichtsverfassung (§§ 33ff. JGG)
Amtsgericht:

Amtsgericht:

Jugendrichter = Einzelrichter

Jugendschöffengericht:vorsitzender Richter + 2 Jugendschöffen (§ 33a Abs. 1 JGG)

Landgericht:

Jugendkammer

große:
3 Richter (§§ 33b I, II 3, III JGG) bzw. 2 Richter (§ 33b II 4 JGG) + 2 Jugendschöffen

kleine:
vorsitzender Richter + 2 Jugendschöffen (§ 33b I Alt. 2 JGG)
 
 
 
 
 
Jugendrichter, § 39 JGG
 
Zuständigkeit bei Verhängung von
  • Erziehungsmaßregeln (§§ 9ff. JGG)
  • Zuchtmittel (§§ 13ff. JGG)
  • nach dem JGG zulässigen Nebenstrafen und Nebenfolgen

KEINE Zuständigkeit, wenn Verhängung von Jugendstrafe bei Anklageerhebung zu erwarten ist
dann Jugendschöffengericht zuständig
aber Strafgewalt des Jugendrichters trotzdem bis Jugendstrafe von 1 Jahr (vgl. § 39 II JGG)
 
 
 
 
Jugendschöffengericht, § 40 JGG
 
negative Abgrenzung: soweit nicht der Jugendrichter, die Jugendkammer oder das OLG/der BGH bzw. das BayObLG zuständig sind
 
 
 
Jugendkammer, § 41 JGG
 
Katalog des § 41 JGG maßgeblich
  • insbesondere:
    - Schwurgerichtssachen iSd § 74 II GVG
    - Sachen wegen ihres besonderen Umfangs
    - Berufungen gegen amtsgerichtliche Entscheidungen(§ 41 II JGG)


 
Jugendrichterliche Zuständigkeit bei Heranwachsenden
 
Jugendgerichtsverfassung:
anwendbar gem. § 107 JGG

Zuständigkeit:
Vorschriften über die Zuständigkeit für Jugendliche gelten auch für Heranwachsende (§ 108 JGG)
also §§ 39-42 JGG ohne Einschränkung anwendbar
 
 
 
 
Sonderfall: Jugendschutzsachen
 
Definition: § 26 GVG

◼Rechtsfolge: Zuständigkeit der Jugendgerichte neben den allgemeinen Strafgerichten gegeben
◼Abwägung der StA, wo Anklage erhoben wird→ Kriterium: § 26 II GVG
◼bei Zweifelsfragen: Entscheidung durch das Jugendgericht im Zwischenverfahren → insoweit Gericht höherer Ordnung(§ 209a Nr. 2 StPO)
◼nach Eröffnung des Hauptverfahrens: § 47a JGG!!

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