Die Rechtsmittelgerichte in Jugendsachen

Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters und des Jugendschöffengerichts: Jugendkammer (§§ 41 Abs. 2 S. 1, 33b Abs. 1, Abs. 4 JGG)

Revisionen gegen erstinstanzliche Urteile des Jugendrichters und des Jugendschöffengerichts sowie gegen Berufungsurteile der Jugendkammer: Strafsenat des OLG (§ 121 Abs. 1 Nr. 1b GVG)

Revisionen gegen Urteile der Jugendkammer im1. Rechtszug: Strafsenat des BGH (§ 135 Abs. 1 GVG)bzw. des BayObLG
 
 
 
 
 
 
◼das Jugendstrafverfahren soll aus erzieherischen Gründen möglichst schnell zum Abschluss gebracht werden

◼Beschränkung der Rechtsmittel dient daher der Durchsetzung des Beschleunigungsgrundsatzes

◼Regelung der Rechtsmittel in § 55 JGG

◼§ 55 JGG gilt gem. § 109 II JGG auch für Hrw., wenn Jugendstrafrecht angewendet wird
 
 
 
 
 
Beschränkte Rechtsfolgenanfechtung - § 55 I JGG
 
eine Entscheidung ist hinsichtlich ihres Umfangs nicht anfechtbar, wenn lediglich Erziehungsmaßregeln und/oder Zuchtmittel angeordnet wurden

möglich bleibt aber stets die Anfechtung in der Schuldfrage

Staatsanwaltschaft darf daher aber Berufung einlegen, wenn sie eine Jugendstrafe oder eine andere nicht in §55 I JGG aufgezählte Sanktion für angemessen hält
 
 
 
Nur ein Rechtsmittel, § 55 II JGG
 
jeder Anfechtungsberechtigte kann nur ein Rechtsmittel einlegen (§ 55 II 1 JGG)

der Angeklagte, der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter werden insoweit als zusammengehörige Gruppe behandelt (§ 55 II 2 JGG)

gegen ein auf Veranlassung der anderen „Partei“ ergangenes Berufungsurteil kann Revision eingelegt werden
 
 
 
Verschlechterungsverbot und Teilvollstreckung
 
Verschlechterungsverbot für Rechtsmittel gilt

es besteht die Möglichkeit der Teilvollstreckung (§ 56 JGG)

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