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Zuletzt bearbeitet: 25.09.2024 16:00:17 von Tristan.S
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
Die Rechtsmittelgerichte in Jugendsachen
Die Rechtsmittelgerichte in Jugendsachen
Die Rechtsmittelgerichte in Jugendsachen
Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters und des Jugendschöffengerichts: Jugendkammer (§§ 41 Abs. 2 S. 1, 33b Abs. 1, Abs. 4 JGG)
Revisionen gegen erstinstanzliche Urteile des Jugendrichters und des Jugendschöffengerichts sowie gegen Berufungsurteile der Jugendkammer: Strafsenat des OLG (§ 121 Abs. 1 Nr. 1b GVG)
Revisionen gegen Urteile der Jugendkammer im1. Rechtszug: Strafsenat des BGH (§ 135 Abs. 1 GVG)bzw. des BayObLG
◼das Jugendstrafverfahren soll aus erzieherischen Gründen möglichst schnell zum Abschluss gebracht werden
◼Beschränkung der Rechtsmittel dient daher der Durchsetzung des Beschleunigungsgrundsatzes
◼Regelung der Rechtsmittel in § 55 JGG
◼§ 55 JGG gilt gem. § 109 II JGG auch für Hrw., wenn Jugendstrafrecht angewendet wird
Beschränkte Rechtsfolgenanfechtung - § 55 I JGG
eine Entscheidung ist hinsichtlich ihres Umfangs nicht anfechtbar, wenn lediglich Erziehungsmaßregeln und/oder Zuchtmittel angeordnet wurden
möglich bleibt aber stets die Anfechtung in der Schuldfrage
Staatsanwaltschaft darf daher aber Berufung einlegen, wenn sie eine Jugendstrafe oder eine andere nicht in §55 I JGG aufgezählte Sanktion für angemessen hält
Nur ein Rechtsmittel, § 55 II JGG
jeder Anfechtungsberechtigte kann nur ein Rechtsmittel einlegen (§ 55 II 1 JGG)
der Angeklagte, der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter werden insoweit als zusammengehörige Gruppe behandelt (§ 55 II 2 JGG)
gegen ein auf Veranlassung der anderen „Partei“ ergangenes Berufungsurteil kann Revision eingelegt werden
Verschlechterungsverbot und Teilvollstreckung
Verschlechterungsverbot für Rechtsmittel gilt
es besteht die Möglichkeit der Teilvollstreckung (§ 56 JGG)
Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters und des Jugendschöffengerichts: Jugendkammer (§§ 41 Abs. 2 S. 1, 33b Abs. 1, Abs. 4 JGG)
Revisionen gegen erstinstanzliche Urteile des Jugendrichters und des Jugendschöffengerichts sowie gegen Berufungsurteile der Jugendkammer: Strafsenat des OLG (§ 121 Abs. 1 Nr. 1b GVG)
Revisionen gegen Urteile der Jugendkammer im1. Rechtszug: Strafsenat des BGH (§ 135 Abs. 1 GVG)bzw. des BayObLG
◼das Jugendstrafverfahren soll aus erzieherischen Gründen möglichst schnell zum Abschluss gebracht werden
◼Beschränkung der Rechtsmittel dient daher der Durchsetzung des Beschleunigungsgrundsatzes
◼Regelung der Rechtsmittel in § 55 JGG
◼§ 55 JGG gilt gem. § 109 II JGG auch für Hrw., wenn Jugendstrafrecht angewendet wird
Beschränkte Rechtsfolgenanfechtung - § 55 I JGG
eine Entscheidung ist hinsichtlich ihres Umfangs nicht anfechtbar, wenn lediglich Erziehungsmaßregeln und/oder Zuchtmittel angeordnet wurden
möglich bleibt aber stets die Anfechtung in der Schuldfrage
Staatsanwaltschaft darf daher aber Berufung einlegen, wenn sie eine Jugendstrafe oder eine andere nicht in §55 I JGG aufgezählte Sanktion für angemessen hält
Nur ein Rechtsmittel, § 55 II JGG
jeder Anfechtungsberechtigte kann nur ein Rechtsmittel einlegen (§ 55 II 1 JGG)
der Angeklagte, der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter werden insoweit als zusammengehörige Gruppe behandelt (§ 55 II 2 JGG)
gegen ein auf Veranlassung der anderen „Partei“ ergangenes Berufungsurteil kann Revision eingelegt werden
Verschlechterungsverbot und Teilvollstreckung
Verschlechterungsverbot für Rechtsmittel gilt
es besteht die Möglichkeit der Teilvollstreckung (§ 56 JGG)
Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters und des Jugendschöffengerichts: Jugendkammer (§§ 41 Abs. 2 S. 1, 33b Abs. 1, Abs. 4 JGG) Revisionen gegen erstinstanzliche Urteile des Jugendrichters und des Jugendschöffengerichts sowie gegen Berufungsurteile der Jugendkammer: Strafsenat des OLG (§ 121 Abs. 1 Nr. 1b GVG) Revisionen gegen Urteile der Jugendkammer im1. Rechtszug: Strafsenat des BGH (§ 135 Abs. 1 GVG)bzw. des BayObLG ◼das Jugendstrafverfahren soll aus erzieherischen Gründen möglichst schnell zum Abschluss gebracht werden ◼Beschränkung der Rechtsmittel dient daher der Durchsetzung des Beschleunigungsgrundsatzes ◼Regelung der Rechtsmittel in § 55 JGG ◼§ 55 JGG gilt gem. § 109 II JGG auch für Hrw., wenn Jugendstrafrecht angewendet wird Beschränkte Rechtsfolgenanfechtung - § 55 I JGG eine Entscheidung ist hinsichtlich ihres Umfangs nicht anfechtbar, wenn lediglich Erziehungsmaßregeln und/oder Zuchtmittel angeordnet wurden möglich bleibt aber stets die Anfechtung in der Schuldfrage Staatsanwaltschaft darf daher aber Berufung einlegen, wenn sie eine Jugendstrafe oder eine andere nicht in §55 I JGG aufgezählte Sanktion für angemessen hält Nur ein Rechtsmittel, § 55 II JGG jeder Anfechtungsberechtigte kann nur ein Rechtsmittel einlegen (§ 55 II 1 JGG) der Angeklagte, der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter werden insoweit als zusammengehörige Gruppe behandelt (§ 55 II 2 JGG) gegen ein auf Veranlassung der anderen „Partei“ ergangenes Berufungsurteil kann Revision eingelegt werden Verschlechterungsverbot und Teilvollstreckung Verschlechterungsverbot für Rechtsmittel gilt es besteht die Möglichkeit der Teilvollstreckung (§ 56 JGG)
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