Handels- und Gesellschaftsrecht 1. Examen Karteikarten
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Gesellschaftsrecht, Gemeinsame Themen GbR/oHG

Entstehung der Gesellschaft

  • 1) Innenverhältnis
    • Bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags.
    • Beachte: Sofern noch kein Handelsgewerbe betrieben wird, gelten §§ 705 ff. BGB, selbst dann, wenn Gründung einer oHG/KG vereinbart war.
  • 2) Außenverhältnis (§ 719 BGB / § 123 HGB)
    • Teilnahme am Rechtsverkehr mit Zustimmung aller Gesellschafter, spätestens mit Eintragung im Gesellschafts- oder Handelsregister (§ 719 I BGB / § 123 I HGB).
    • (-) Eigenmächtiges Handeln eines vertretungsberechtigten Gesellschafters genügt nicht, da Vertretungsregelungen erst bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit greifen.
    • Beachte: Ob als GbR oder oHG bestimmt sich danach, ob Gesellschaft nach objektiven Umständen auf den Betrieb eines Handelsgewerbes ausgerichtet ist.
    • Beachte: Vertragliche Vereinbarung der Entstehung auf einen späteren Zeitpunkt ist Dritten gegenüber unwirksam (§ 719 II BGB / § 123 II HGB).
    • Beachte: Gesellschaft ist auch vor Wirksamkeit im Außenverhältnis rechtsfähig.