Testkartensatz 1. Examen | Examen mit Sandro Karteikarten
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Antrag nach § 80 V 1 VwGO

Begründetheit des Antrags nach § 80 V 1 VwGO analog

  • Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ist begründet, wenn der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung besaß und die Behörde dies durch faktische Vollziehung des VA missachtet hat bzw. dessen Vollzug droht.
  • 1) Drohender Vollzug
    • (+) Antragsgegner betont, dass VA "unabhängig von eventuellen Rechtsmitteln sofort vollstreckbar" oder kündigt sogar Sanktion an.
    • (+) VA soll "eine Woche nach Zustellung/Bekanntgabe des Bescheids" vollzogen werden.
  • 2) Einlegung des Rechtsbehelfs
    • Erhebung des Widerspruchs/der Anfechtungsklage.
  • 3) Aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs
    • Beachte: Keine Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem Aussetzungsinteresse, da der Vollzug unter Verstoß gegen eine grundsätzlich bestehende aufschiebende Wirkung nach § 80 I VwGO stets rechtswidrig ist.