Definitionen Zivilrecht 2025 Karteikarten
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Sachenrecht

Auflassung [§ 925]

Einigung durch –> Vertrag des Veräußerers und des Erwerbers über die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, die bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien vor einem Notar erklärt werden muss (§ 925 I) und bedingungsfeindlich ist (§ 925 II).

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