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06 - Rechtsetzungsverfahren der Union

Welches Organ besitzt ein unmittelbares Initiativrecht im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren?

  • Europäisches Parlament
  •  Rat
  • Kommission
  •  Europäischer Rat
Das Initiativrecht und damit die Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens obliegt ausweislich Art. 289 Abs. 1 S. 1 AEUV und Art. 17 Abs. 2 S. 1 EUV grundsätzlich der Kommission, sie hat das Initiativmonopol. Nur ausnahmsweise kann das Initiativrecht nach Art. 289 Abs. 4 AEUV kraft besonderer Regelung auf andere Organe der Union übertragen werden.
 
Dem Europäischen Parlament  und dem Rat  steht trotz ihrer Funktion als Gesetzgebungsorgan kein selbstständiges, sondern nur ein mittelbares Initiativrecht  zu (Art. 225 S. 1, 241 S. 1 AEUV), indem sie die Kommission auffordern können, ein Gesetzgebungsverfahren einzuleiten. Dabei ist die Kommission grundsätzlich verpflichtet, der Aufforderung nachzukommen.