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10 - Grundfreiheiten

Welchem Bedürfnis trägt das Verbleiberecht aus Art. 45 Abs. 3 Buchst. d AEUV Rechnung?

Das Verbleiberecht trägt dem elementaren sozialen Bedürfnis Rechnung, nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsprozess dort bleiben zu dürfen, wo der Lebensmittelpunkt liegt.