Konstellation: Vorsitzender ordnet Zustellung an Verteidiger an. Geschäftsstelle stellt an Angeklagten zu. Angeklagter übergibt Urteil an den Verteidiger.
 
Wirksam?

--> Zustellung an den Angeklagten unwirksam, da nicht angeordnet wurde (§ 36 I 1 StPO)
 
Zustellung darf an den Verteidiger erfolgen (§ 145a I StPO), aber nicht erfolgt
 
Heilung nach §§ 37 I StPO, 189 ZPO durch tatsächliche Übergabe durch den Angeklagten an den Verteidiger 

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