Schuldrecht BT 1 (Kaufrecht, Werkvertragsrecht) 2025 Karteikarten
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02 - Mängelgewährleistung

Worauf bezieht sich nach h.M. das Vertretenmüssen bei der Prüfung eines Anspruchs aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 u. 3, 281 BGB?

Nach wohl h.M. sind zwei Anspruchsvarianten zu unterscheiden, da § 437 Nr. 3 BGB auf beide Alternativen des § 281 BGB verweist. Beim Anspruch aus den §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 u. 3, 281 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (Leistung nicht erbracht) sei auf das Nichterbringen der Nacherfüllung abzustellen. Das Vertretenmüssen beziehe sich auf das Unterbleiben der Nacherfüllung.
 
Von diesem Anspruch sei der Anspruch aus den §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 u. 3, 281 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (Leistung nicht wie geschuldet erbracht) zu unterscheiden. Bei diesem Anspruch liege die Pflichtverletzung darin,
dass der Verkäufer ursprünglich keine mangelfreie Leistung erbracht habe. Demnach kann beim Anspruch aus den §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 u. 3, 281 BGB für das Vertretenmüssen des Verkäufers entweder auf die mangelhafte Lieferung oder das Nichtleisten bei Fristablauf, also auf die unterbliebene Nacherfüllung, abgestellt werden. Das bedeutet wiederum, dass sich der Verkäufer gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB nur dann entlasten kann, wenn er weder die mangelhafte Lieferung noch die Nichtnacherfüllung zu vertreten hat.