Schuldrecht BT 1 (Kaufrecht, Werkvertragsrecht) 2025 Karteikarten
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02 - Mängelgewährleistung

Wenn der Käufer Nachlieferung verlangt, muss er dann Nutzungen für den Gebrauch der mangelhaften Sache herausgeben oder ersetzen?

Der Käufer hat nach § 346 Abs. 1 BGB i.V.m. § 439 Abs. 6 S. 1 BGB grds. gezogene Nutzungen herauszugeben.
 
Gemäß § 475 Abs. 3 S. 1 BGB ist bei einem Verbrauchsgüterkauf die Regelung des § 439 Abs. 6 BGB jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind.