Schuldrecht BT 1 (Kaufrecht, Werkvertragsrecht) 2025 Karteikarten
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02 - Mängelgewährleistung

Wann ist ein Mangel „offenbar“ iSd. § 439 Abs. 3 BGB n.F.?

  • Wenn er für den individuellen Käufer im konkreten Fall subjektiv erkennbar ist
  • Wenn der Käufer sich dem Mangel nicht grob fahrlässig verschließt
  • Wenn er für einen Durchschnittskäufer erkennbar ist
Die Formulierung „offenbar werden“ geht auf die Warenkaufrichtlinie zurück, ist jedoch weder dort noch im BGB gesetzlich definiert. Er setzt eine objektivierte Sichtweise voraus. Vergleichbar mit § 377 HGB ist auf die Erkenntnismöglichkeit eines Durchschnittskäufers abzustellen. Maßgeblich ist, ob sich die Vertragswidrigkeit einem Durchschnittskäufer gerade aufdrängen musste.