Schuldrecht BT 4 (Unerlaubte Handlungen, Schadensrecht) 2025 Karteikarten
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02 - Sonstige Anspruchsgrundlagen

Wonach bestimmt sich im Rahmen des § 823 Abs. 2 die Verschuldensfähigkeit, wonach das Verschulden, wenn es sich bei dem Schutzgesetz um ein Strafgesetz handelt?

Die Frage der Verschuldensfähigkeit beurteilt sich nach dem Zivilrecht (§§ 827 f.) und nicht nach der strafrechtlichen Schuldfähigkeit. Verlangt das Schutzgesetz selbst Verschulden, so muss das vom Schutzgesetz vorausgesetzte Verschulden vorliegen. Ist das Schutzgesetz ein Strafgesetz und verlangt dieses Vorsatz, so ist nach h.M. Vorsatz im strafrechtlichen Sinne erforderlich. Dagegen bestimmt die h.M. bei Fahrlässigkeitstaten den Verschuldensmaßstab immer nach den objektiven Kriterien des Zivilrechts. Dadurch soll verhindert werden, dass der Schädiger durch die subjektive Beurteilung der Fahrlässigkeit - wie im Strafrecht - privilegiert wird.