Update Q1/2025 1. Examen Karteikarten
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Probleme, 2 - November 2024, Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB), 6 - Hyperlink neu setzen

P: Zulässige Beschaffenheitsvereinbarung vs. unzulässige Haftungsbeschränkung (§ 476 IV BGB)?

  • Beispielsweise Klassifizierung eines Autos als "Bastlerfahrzeug".
  • 1) Ausgangspunkt
    • § 476 I 1 BGB entzieht nur das Rechtsbehelfssystem der Disposition der Parteien, nicht aber die geschuldete Beschaffenheit. Jedoch potentiell gleiche Wirkung, da kein Mangel vorliegt, wenn (negative) Beschaffenheitsvereinbarung wirksam ist. 
    • Daher: Abgrenzung zwischen zulässiger Beschaffenheitsvereinbarung und unzulässigem Gewährleistungsausschluss.
    • Beachte: Zudem statuiert § 476 I 2 BGB zusätzliche (formale) Voraussetzungen, die für eine wirksame Abweichung von den objektiven Anforderungen i.S.d. §§ 434 III, 475b III BGB eingehalten werden müssen.
  • 2) Schritt 1: Einhaltung der (formalen) Voraussetzungen des § 476 I 2 BGB?
    • Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt, dass bestimmtes Merkmal der Ware von objektiven Anforderungen abweicht und Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart?
  • 3) Schritt 2: Unzulässige Haftungsbeschränkung?
    • Auch wenn Anforderungen des § 476 I 2 BGB erfüllt sind, kann vertragliche Vereinbarung ein unzulässiger Gewährleistungsausschluss sein.
    • a) P: Kriterien für die Abgrenzung zur zulässigen Beschaffenheitsvereinbarung?
      • eA: Zugrundelegung des falsa demonstratio-Satzes
        • (-) Gerade keine falsa demonstratio, weil sich Beschaffenheitsvereinbarung nicht auf den tatsächlichen, sondern den geschuldeten Sachzustand bezieht.
      • Daher aA: Auslegung der Klausel (§§ 133, 157 BGB)
        • Beschreibender Charakter oder Absicht des Haftungsausschlusses?
        • (+) Klauseln bzgl. der Sachbeschaffenheit wird Käufer bei seiner Entscheidung über Vertragsschluss im Allgemeinen berücksichtigen, weil sie ihm direkt vor Augen führen, was er für sein Geld bekommt (Wertung).
        • (+) Andere Klauseln wird er hingegen häufig als momentan nicht relevant vernachlässigen oder zumindest nicht hinreichend gewichten (Wertung).
        • Daher: Objektiver Empfängerhorizont aus der Perspektive des Käufers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (§§ 133, 157 BGB).
    • b) Unzulässige Haftungsbeschränkung
      • (+) Verkäufer relativiert Beschaffenheitsvereinbarung ("bloße Formalie").
      • (+) Käufer darf berechtigterweise hoffen, dass Sache in Wirklichkeit von besserer Beschaffenheit, z.B. problemlose Probefahrt mit einem "Bastlerfahrzeug".