Update Q1/2025 1. Examen Karteikarten
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5 - Februar 2025, Straßenverkehr und unterlassene Hilfeleistung (§§ 315b ff. StGB)

Verbotenes "Alleinrennen" (§ 315d I Nr. 3 StGB)

  • 1) Objektiver Tatbestand
    • a) Im Straßenverkehr
      • Straßenverkehr sind alle der Öffentlichkeit zugänglichen Wege.
      • Ein Weg ist öffentlich, wenn er vom Berechtigten zur Benutzung durch eine allgemein bestimmte größere Personengruppe vorgesehen ist (Widmung).
      • (+) Parkhäuser oder Kundenparkplätze.
      • (-) Privates Betriebsgelände.
      • Beachte: Auch dann, wenn Straße vom Veranstalter/den Teilnehmer gesperrt wird.
    • b) Als Kraftfahrzeugführer
      • Beachte: Eigenhändiges Delikt, das nur der Führer eines Kraftfahrzeugs begehen kann.
    • c) Unangepasste Geschwindigkeit
      • Eine unangepasste Geschwindigkeit ist jede der konkreten Verkehrssituation nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht mehr entsprechende Geschwindigkeit.
      • (+) Verstoß gg. zulässige Höchstgeschwindigkeit (§ 3 III StVO).
    • d) Grob verkehrswidrig
      • Grob verkehrswidrig handelt, wer in einem besonders schweren Maße gegen eine Verkehrsvorschrift verstößt.
      • (+) Besonders massiver Geschwindigkeitsverstoß.
      • Beachte: Verwirklichung einer "Todsünde" des § 315c I Nr. 2 StGB als gewichtiges Indiz.
    • e) (Erfolgs-)Qualifikationen (§ 315d II, V StGB)
      • (+) Konkrete Gefährdung von Leib oder Leben oder fremder Sachen von bedeutendem Wert (§ 315d II StGB).
      • (+) Tod oder schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen (§ 315d V StGB).
        • Beachte: Gleichlauf mit § 315 III Nr. 2 StGB - siehe daher eigene KK zu den Details.  
  • 2) Subjektiver Tatbestand
    • a) Vorsatz auf alle obj. TB-Merkmale
      • Insbesondere auch hinsichtlich unangepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidriger Fahrweise.
    • b) Rücksichtslosigkeit
      • Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigennützigen Gründen über seine Pflichten im Straßenverkehr hinwegsetzt oder wem die Folgen seines Verhaltens von vornherein gleichgültig sind.
    • c) Absicht der Erzielung einer höchstmöglichen Geschwindigkeit
      • Absicht des Täters, nach seinen Vorstellungen auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke die nach den situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen (Manifestation des Renncharakters).
      • (+) Geschwindigkeitsgrenzbereich, d.h. konkrete, relative Maximalgeschwindigkeit bei Berücksichtigung von Motorleistung, Streckencharakteristik, Witterungsbedingungen und Verkehrsaufkommen.
      • (-) Bloße Geschwindigkeitsübertretungen, auch wenn erheblich.
      • (-) Driften oder Donuts.
      • Beachte: Erzielung der höchstmöglichen Geschwindigkeit muss weder alleiniges noch ausschlaggebendes Motiv sein; Erreichen der situativen Grenzgeschwindigkeit als notwendiges Zwischenziel reicht aus.
  • 3) Rechtswidrigkeit & Schuld