Update Q1/2025 1. Examen Karteikarten
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Antrag nach § 123 VwGO, 4 - Januar 2025

Begründetheit des Antrags nach § 123 I 1 VwGO

  • Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Sicherungsanordnung (§ 123 I 1 VwGO) ist begründet, soweit der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft machen kann (vgl. §§ 123 III VwGO, 920 II, 294 ZPO), d.h. glaubhaft machen kann, dass ihm ein subjektives Recht zusteht und die Durchsetzung des Rechts im Hauptsacheverfahren ernstlich gefährdet ist.
  • 1) Anordnungsanspruch
    • Zu sichernder materiell-rechtlicher Anspruch.
    • a) Anspruchsgrundlage
      • Typischerweise Sicherung von Ansprüchen auf Unterlassung von behördlichen Maßnahmen, die keine VA sind.
      • (+) Anspruch auf Unterlassung geschäftsschädigender Äußerungen von Amtswaltern.
      • (+) Vorläufige Nichternennung des Mitbewerbers im Konkurrentenstreit.
    • b) Anspruchsvoraussetzungen
  • 2) Anordnungsgrund ("Eilfall")
    • Durch eine drohende Veränderung des bestehenden Zustandes könnte die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden.
    • Klausur: Umfassende Güter- und Interessenabwägung.
    • "P": Aspekte für Abwägung?
      • (+) Bedeutung und Dringlichkeit des geltend gemachten Anspruchs.
      • (+) Zumutbarkeit, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
      • (+) Grad der Erfolgswahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren.
      • (+) Schwere und Irreparabilität der drohenden Schäden.
  • 3) Keine Vorwegnahme der Hauptsache
    • a) Grundsatz
      • Grundsätzlich nur Anordnung einer vorläufigen Regelung, da Umgehung der schärferen Regelungen des Hauptsacheverfahrens. 
      • (+) Regelungen des Beweisrechts, grds. Vollbeweis erforderlich (vgl. §§ 95, 108 VwGO).
    • b) Ausnahme
      • Ausnahme aufgrund der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 IV GG), wenn andernfalls schwerwiegende und unzumutbare Nachteile für den Antragsteller drohen, die in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können.
      • (+) Existenzgefährdung.
      • (+) Termingebundene Ereignisse.
      • Beachte: Hohe Anforderungen an Anordnungsanspruch und -grund, materiell-rechtlicher Anspruch muss mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehen.
  • 4) Entscheidungsinhalt
    • Art und Weise der Rechtsschutzgewährung liegt im Ermessen des Gerichts (§ 123 III VwGO i.V.m. § 938 I ZPO).
    • (+) Bestandsschützende Maßnahmen, z.B. temporäre Unterlassungsanordnung oder vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung.