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Karte als neu veröffentlichen oder aktualisieren
Du kannst die aktuelle Version der Karte auf ihre Kopien veröffentlichen, so dass die Besitzer die neueste Version erhalten.
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Die Veröffentlichung gibt den Besitzern der Kopien lediglich das Angebot, Deine aktuelle Version der Karte zu kopieren. Diese Funktion prüft nicht, ob diese Version der Karte tatsächlich Änderungen enthält.
Deine Anmerkungen zum Update:
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Setze eine neue Lernstufe für die Karte. Warnung: Hiermit kann man den Lernplan auf eine Weise ändern, die den Lernerfolg beeinträchtigen kann.
Lernstufe:
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Kartensatz empfehlen
Empfiehl den Kartensatz weiter.
Einbetten
Nutze den folgenden HTML-Code, um den Kartensatz in andere Webseiten einzubinden. Die Dimensionen können beliebig angepasst werden.
Bei der Voreinstellung im Upload-Formular müsste eine Zeile in der CSV-Datei so aussehen:
"Frage","Antwort"
Falls das in Deiner Datei NICHT so ist, korrigiere bitte die Voreinstellung in den folgenden Feldern.
Drucken
Wähle das Format der einzelnen Karten auf dem Papier:
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Erstelle Vokabeltests oder Aufgabenblätter zum Ausdrucken.
Wähle ein Layout, das zum Inhalt der Karteikarten passt. Verwende das erstellte Dokument als Basis zur Weiterverarbeitung.
Layout:
Anzahl Karten
Lernzieldatum festlegen
Wenn dieses Datum festgelegt ist, werden (optional - in den Einstellungen aktivieren!) zu Beginn jeder Abfrage im Lernplan-Modus neue Karten hinzugefügt, um sicherzustellen, dass Du alle Karten rechtzeitig abgefragt hast.
Kartensatz:
Zurücksetzen
Kartensatz löschen
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Sicherungsanordnung (§ 123 I 1 VwGO) ist begründet, soweit der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft machen kann (vgl. §§ 123 III VwGO, 920 II, 294 ZPO), d.h. glaubhaft machen kann, dass ihm ein subjektives Recht zusteht und die Durchsetzung des Rechts im Hauptsacheverfahren ernstlich gefährdet ist.
1) Anordnungsanspruch
Zu sichernder materiell-rechtlicher Anspruch.
a) Anspruchsgrundlage
Typischerweise Sicherung von Ansprüchen auf Unterlassung von behördlichen Maßnahmen, die keine VA sind.
(+) Anspruch auf Unterlassung geschäftsschädigender Äußerungen von Amtswaltern.
(+) Vorläufige Nichternennung des Mitbewerbers im Konkurrentenstreit.
b) Anspruchsvoraussetzungen
2) Anordnungsgrund ("Eilfall")
Durch eine drohende Veränderung des bestehenden Zustandes könnte die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden.
Klausur: Umfassende Güter- und Interessenabwägung.
"P": Aspekte für Abwägung?
(+) Bedeutung und Dringlichkeit des geltend gemachten Anspruchs.
(+) Zumutbarkeit, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
(+) Grad der Erfolgswahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren.
(+) Schwere und Irreparabilität der drohenden Schäden.
3) Keine Vorwegnahme der Hauptsache
a) Grundsatz
Grundsätzlich nur Anordnung einer vorläufigen Regelung, da Umgehung der schärferen Regelungen des Hauptsacheverfahrens.
Ausnahme aufgrund der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 IV GG), wennandernfalls schwerwiegende und unzumutbare Nachteile für den Antragsteller drohen, die in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können.
(+) Existenzgefährdung.
(+) Termingebundene Ereignisse.
Beachte:Hohe Anforderungen an Anordnungsanspruch und -grund, materiell-rechtlicher Anspruch muss mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehen.
4) Entscheidungsinhalt
Art und Weise der Rechtsschutzgewährung liegt im Ermessen des Gerichts (§ 123 III VwGO i.V.m. § 938 I ZPO).
(+) Bestandsschützende Maßnahmen, z.B. temporäre Unterlassungsanordnung oder vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Sicherungsanordnung (§ 123 I 1 VwGO) ist begründet, soweit der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft machen kann (vgl. §§ 123 III VwGO, 920 II, 294 ZPO), d.h. glaubhaft machen kann, dass ihm ein subjektives Recht zusteht und die Durchsetzung des Rechts im Hauptsacheverfahren ernstlich gefährdet ist.
1) Anordnungsanspruch
Zu sichernder materiell-rechtlicher Anspruch.
a) Anspruchsgrundlage
Typischerweise Sicherung von Ansprüchen auf Unterlassung von behördlichen Maßnahmen, die keine VA sind.
(+) Anspruch auf Unterlassung geschäftsschädigender Äußerungen von Amtswaltern.
(+) Vorläufige Nichternennung des Mitbewerbers im Konkurrentenstreit.
b) Anspruchsvoraussetzungen
2) Anordnungsgrund ("Eilfall")
Durch eine drohende Veränderung des bestehenden Zustandes könnte die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden.
Klausur: Umfassende Güter- und Interessenabwägung.
"P": Aspekte für Abwägung?
(+) Bedeutung und Dringlichkeit des geltend gemachten Anspruchs.
(+) Zumutbarkeit, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
(+) Grad der Erfolgswahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren.
(+) Schwere und Irreparabilität der drohenden Schäden.
3) Keine Vorwegnahme der Hauptsache
a) Grundsatz
Grundsätzlich nur Anordnung einer vorläufigen Regelung, da Umgehung der schärferen Regelungen des Hauptsacheverfahrens.
Ausnahme aufgrund der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 IV GG), wennandernfalls schwerwiegende und unzumutbare Nachteile für den Antragsteller drohen, die in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können.
(+) Existenzgefährdung.
(+) Termingebundene Ereignisse.
Beachte:Hohe Anforderungen an Anordnungsanspruch und -grund, materiell-rechtlicher Anspruch muss mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehen.
4) Entscheidungsinhalt
Art und Weise der Rechtsschutzgewährung liegt im Ermessen des Gerichts (§ 123 III VwGO i.V.m. § 938 I ZPO).
(+) Bestandsschützende Maßnahmen, z.B. temporäre Unterlassungsanordnung oder vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Sicherungsanordnung (§ 123 I 1 VwGO) ist begründet, soweit der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft machenkann(vgl. §§ 123 III VwGO, 920 II, 294 ZPO), d.h. glaubhaft machen kann, dass ihm ein subjektives Recht zusteht und die Durchsetzung des Rechts im Hauptsacheverfahren ernstlich gefährdet ist. 1) Anordnungsanspruch Zusichernder materiell-rechtlicher Anspruch. a)Anspruchsgrundlage Typischerweise Sicherung von Ansprüchen auf Unterlassung von behördlichen Maßnahmen, die keine VA sind. (+) Anspruch auf Unterlassung geschäftsschädigender Äußerungen von Amtswaltern. (+) Vorläufige Nichternennung des Mitbewerbers im Konkurrentenstreit. b) Anspruchsvoraussetzungen 2) Anordnungsgrund ("Eilfall") Durcheinedrohende Veränderung desbestehenden Zustandes könnte die Verwirklichung des Rechtsvereitelt oder wesentlich erschwert werden . Klausur: Umfassende Güter- und Interessenabwägung. " P ":Aspekte für Abwägung? (+) Bedeutung und Dringlichkeit des geltend gemachten Anspruchs. (+) Zumutbarkeit, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. (+) Grad der Erfolgswahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren. (+) Schwere und Irreparabilität der drohenden Schäden. 3) Keine Vorwegnahme der Hauptsache a) Grundsatz Grundsätzlich nur Anordnung einer vorläufigen Regelung, da Umgehung der schärferen Regelungen des Hauptsacheverfahrens . (+) Regelungen des Beweisrechts, grds. Vollbeweis erforderlich ( vgl.§§ 95, 108 VwGO ). b) Ausnahme Ausnahme aufgrund der Garantie effektiven Rechtsschutzes ( Art. 19 IV GG ), wenn andernfalls schwerwiegende und unzumutbare Nachteile für den Antragsteller drohen, die in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können . (+) Existenzgefährdung. (+) Termingebundene Ereignisse. Beachte: Hohe Anforderungen an Anordnungsanspruch und -grund, materiell-rechtlicher Anspruch muss mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehen. 4) Entscheidungsinhalt Art und Weise der Rechtsschutzgewährung liegt im Ermessen des Gerichts (§ 123 III VwGO i.V.m. § 938 I ZPO). (+) Bestandsschützende Maßnahmen, z.B. temporäre Unterlassungsanordnung oder vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung.
Stichworte
Mit Repetico PRO kannst du der Karte Stichworte zuordnen. Stichworte können verwendet werden, um Karten zu einem bestimmten Thema auch Kartensatz-übergreifend zu lernen.