Definitionen Strafrecht 2025 Karteikarten
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Allgemeiner Teil

Leichtfertigkeit [§§ 15, 18, 239a Abs.3, 251, 261 Abs. 5]

Gesteigerte Form der Fahrlässigkeit als Voraussetzung vieler -> Erfolgsqualifikationen und der Geldwäsche. Der Täter handelt, obwohl sich ihm der tatbestandliche Erfolg geradezu aufdrängt und er diesen in eklatanter Rücksichtslosigkeit oder unter Verletzung einer besonders ernst zu nehmenden Pflicht außer Acht lässt.

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