RÜ Check Wiederholungsfragen 2025 3. Quartal Karteikarten
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Öffentliches Recht

Sind Parteimitglieder der AfD allein aufgrund dieser Mitgliedschaft waffenrechtlich unzuverlässig?

Nein! Es kommt zwar eine Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG in Betracht. Danach sind solche Personen waffenrechtlich unzuverlässig, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Mitglied einer Vereinigung waren, die Bestrebungen verfolgt hat, die u.a. gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Hierfür genügt die Einstufung der AfD als sog. Verdachtsfall i.S.d. BVerfSchG aber nicht aus. § 5 WaffG ist so auszulegen, dass erwiesen sein muss, dass die Vereinigung verfassungsfeindliche Bestrebungen erfolgt. Bloße tatsächliche Anhaltspunkte genügen nicht. (RÜ 7/2025, S. 415 f.)