SchR AT

Drücke § 326 II 1 Var. 2 anders aus

ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 I-III nicht zu leisten braucht,
allein
oder weit überwiegend verantwortlich 
(unabhängig davon, ob auch der Schuldner dafür Mit-Verantwortung trägt)
ODER
tritt dieser Umstand, (auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 I-III nicht zu leisten braucht,
und) den jedenfalls der Schuldner nicht [auch nicht mit-] zu vertreten hat,
zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist,
 
...so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung.
 
 
Var. 2 sagt also:
wenn während des Gläubigerverzugs
Unmöglichkeit eintritt
und dies jedenfalls nicht "die Schuld" des Schuldners ist,
...so behält dieser seinen Anspruch auf die Gegenleistung. 

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