SchR AT

kann ein GLÄUBIGER in Annahmeverzug geraten, wenn nicht dem Gläubiger selbst geliefert werden soll, sondern einem Dritten und eine Zeit zur Lieferung mit dem Dritten vereinbart ist, der dann aber nicht da ist.
Also anders gefragt: kann im Falle eines (echten oder unechten) Vertrags zugunsten Dritter der Gläubiger in Annahmeverzug kommen, wenn der begünstigte (echte oder unechte) Dritte zur vereinbarten Zeit nicht da ist?

Grundsätzlich ja!
 
Wenn der Schu diesem Dritten die Leistung zum vereinbarten Zeitpunkt angeboten hat,
dieser die Leistung aber nicht angenommen hat. 

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