RÜ Check Wiederholungsfragen 2026 2. Quartal Karteikarten
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Zivilrecht

Wonach richtet sich die Haftung der Gespannfahrzeughalter zueinander?

Die Ersatzverpflichtung im Verhältnis der Gespannfahrzeughalter zueinander richtet sich gemäß § 19 Abs. 4 S. 5 StVG nach den allgemeinen Vorschriften, also nach dem allgemeinen vertraglichen und deliktischen Haftungsrecht. (RÜ 6/2026, S. 321 f.)