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Fach 3 – Logistische Lösungen umsetzen, bewerten und weiterentwickeln

Welche zwei Aussagen zur Abgrenzung von Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜV) sind korrekt?

  • Bei einem Werkvertrag zahlt der Auftraggeber direkt den Lohn an die eingesetzten Arbeitnehmer.
  • Ein Dienstleister, der eigenes Werkzeug mitbringt, begründet immer einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag.
  • Ein Indiz für verdeckte Leiharbeit ist, wenn der Auftraggeber dem Personal des Dienstleisters direkt fachliche Weisungen erteilt.
  • Leiharbeit liegt vor, wenn konkrete Personen verliehen werden; ein Werkvertrag zielt auf eine bestimmte Leistung unabhängig davon, wer sie erbringt.

Erklärung nach der Auflösung:

Richtige Antworten:

  • Leiharbeit liegt vor, wenn konkrete Personen verliehen werden; ein Werkvertrag zielt auf eine bestimmte Leistung unabhängig davon, wer sie erbringt. Korrekt. Das Lernskript beschreibt: Leiharbeit = Personen-Überlassung; Werkvertrag = Leistungsergebnis, unabhängig von der ausführenden Person.
  • Ein Indiz für verdeckte Leiharbeit ist, wenn der Auftraggeber dem Personal des Dienstleisters direkt fachliche Weisungen erteilt. Korrekt. Direkte Weisungen des Auftraggebers an das Personal des Dienstleisters deuten auf verdeckte Leiharbeit hin das AÜG darf dadurch nicht umgangen werden.

Falsche Antworten:

  • Bei einem Werkvertrag zahlt der Auftraggeber direkt den Lohn an die eingesetzten Arbeitnehmer. Falsch. Beim Werkvertrag zahlt der Auftragnehmer den Lohn nicht der Auftraggeber. Direktzahlung durch Auftraggeber wäre ein Merkmal für Leiharbeit.
  • Ein Dienstleister, der eigenes Werkzeug mitbringt, begründet immer einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Falsch. Eigene Betriebsmittel sind ein Indiz für Werkvertrag, nicht für Leiharbeit. Es gibt kein einzelnes Merkmal, das allein entscheidend ist es zählt das Gesamtbild.

IHK-Falle: Gesamtbild entscheidet kein Einzelmerkmal ist allein ausschlaggebend. Wichtigste Abgrenzung: Wer erteilt die Weisungen? Auftragnehmer → Werkvertrag. Auftraggeber → AÜG.

Merksatz: Werkvertrag vs. AÜG: Weisung beim Auftragnehmer = Werkvertrag. Weisung beim Auftraggeber = (verdeckte) Leiharbeit. AÜG soll Umgehung durch Schein-Werkverträge verhindern.

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