RÜ Check Wiederholungsfragen 2012 Karteikarten
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Zivilrecht 1/2012

Was versteht man unter dem natürlichen oder tatsächlichen Schadensbegriff?

Der natürliche oder tatsächliche Schadensbegriff geht von den tatsächlichen Verhältnissen aus und berücksichtigt alle Vor- und Nachteile, die durch das schädigende Ereignis tatsächlich entstanden sind – Differenzhypothese.

(RÜ 1/2012, S. 3)