BilStRn

Gebäudeteile
def. Scheinbestandteile
R 7.1 Abs. 4 EStR
Beck-Erlasse - 1 - § 7/1 Nr. 4

Scheinbestandteile sind Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefürt werden (§ 95 BGB).
 
Bei den Einbauten handelt es sich um Scheinbestandteile, die nicht in das Eigentum des Grundstückseigentümers übergehen.
 
Scheinbestandteile entstehen, wenn
  • Nutzungsdatuer der eingefügten Sache länger ist als die vorraussichtliche Mietdauer bzw. Rest-Mietdauer
  • die eingefügte Sache nach Ablauf der Mietdauer bzw. Rest-Mietdauer nicht nur einen Schrottwert, sondern noch einen erheblichen Wiederverwendungswert hat 
  • die Entfernung der eingefügten Sache sicher bzw. wahrscheinlich ist
  • zu einem vorübergehenden Zweck
  • in ein Gebäude eingefügt werden.
 
Der Mieter ist zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer des Scheinbestandteils.
 
Scheinbestandteile sind abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens. Die Afa ist gem §7 Abs. 1  EStG vorzunehmen bzw. dann nicht, wenn das ein vollständiges Gebäude Scheinbestandteil ist. Dann Afa § 7 Abs. 4 EStG. Afa wird durch die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des WGs bestimmt.
 
Scheinbestandteile stehen im rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum des Mieters

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