BilStRn

Sonstige Mietereinbauten
R 4.2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 i.V.m H 4.2 (3) "Mietereinbauten"
Beck-Erlasse 7/1
  • Voraussetzungen
  • Folgen

Voraussetzungen
  • bestehendes Geb
  • Mietverhältnis
  • Mieter macht was...
 
 
Folgen
Mietereinbauten sind zivielrechtlich und wirtschaftlich nicht Eigentum des Mieters.
Voraussetzung ist das die eingefürte Sache unmittelbar dem Betrieb des Mieters dienen.
Sind materielle unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögen
 
Ist der Mieter wirtschaftlicher Eigentümer ist zu berücksichtigen, ob die Nutzungsdauer der eingefügten Sache kürzer als die Mietdauer bzw. Rest-Mietdauer ist. bzw. ob der Mieter am Ende der Miete einen Erstattungsanspruch in Höhe der restlichen verbleibenden gemienen Wertes hat. In diesen Fällen Anstz als materielle unbewegliches WG des AV. Afa gem. § 7 Abs. 4 EStG.
 
Sofern die Aufwendungen in einer unmittelbaren sachlichen Beziehung zum Betrieb des Mieters und nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, entsteht auch hier ein materielles unbewegliches WG des AV. Afa ge. § 7 Abs. 4 EStG
 
Sind in der Bilanz des Mieters zu aktivieren, wenn
  • nicht Scheinbestandteil oder Betriebsvorrichtung
  • im eigenen Namen und auf eigene Rechnung getragen (Eigenaufwand)
  • es sich um gegenüber dem Gebäude selbstständige WG (verschiedener Nutzungs- und Funktionszusammenhang)
  • Aufwendungen keinen Erhaltungsaufwand darstellen
 
Handelrechtlich wird entsprechend verfahren, § 253 Abs. 3 HGB

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