BilStRn

Anschaffungsnahem Herstellungskosten
§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG, BTA § 6/14
  • Prüfungsreihenfolge Klausur
  • Anwendungsbereich der Regelung
  • Prüfung der 15%-Grenze
  • Folgen der Aktivierung
  • Weiteres

Prüfungsreihenfolge Klausur
  1. versetzung in betriebsbereiten Zustand prüfen, BTA 21/8 Rz 5ff.
    1. subjektive betriebsbereitschaft
    2. objektieve betriebsbereitschaft
  2. Erweiterung
  3. wesentliche Verbesserung
  4. anschaffungsnahe HK
 
Anwendungsbereich der Regelung
  • Bilanzierer
  • gilt i.V.m. § 9 Abs 5 Satz 2 EStG auch für WK
 
Prüfung der 15%-Grenze
  • innerhalb von drei Jahren 15% der AK übersteigenden Kosten
  • Fristberechnung Taggenau - 3 Jahre
  • 15%-Grenze wird für jeden selbsständigen Gebäudeteil (z.B. bei 3 Mietwohnungen ist jede Wohnung getrennt zu überprüfen) geprüft (Anschaffungskosten - GruBu) ohne USt
  • zu überprüfen sind innerhalb der Dreijahresgrenze  alle ausgeführten Baumaßnahmen
    • Baumaßnahmen müssen weder abgschlossen noch abgerechnet oder bezahlt sein
    • alle Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
      • Erhaltungsaufwendungen, die nicht jährlich üblicherweise anfallen
      • Maßnahmen zur beseitigung von Funktionsuntüchtigkeit
      • Herstellung die keine Erweiterung ist, also Maßnahmen in zu einer erheblichen Verbesserung führen
      • Maßnahmen i.Z.m. einer einheitlichen Baumaßnahmen, selbst wenn es sich um üblicherweise anfallende Erhaltungsaufwendungen oder Schönheitsreparaturen handelt
    • Keine Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen
      • Erweiterungen, § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG
      • Beseitigung nachträglich erkannter Gebäudemängel
      • Jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsmaßnahmen
      • Schönheitsreparaturen
       
Folgen der überschreitung der 15%-Grenze
  • Herstellungsaufwand ist zu aktivieren und einheitlich mit dem Gebäude(-Teil) abzuschreiben
  • Für AfA-Berechnung so zu behandeln, als seien sie im Erwerbszeitpunkt / von beginn des Jahres entstanden (R 7.4 Abs. 9 Satz 3 EStR)
 
Weiteres
  • Bei Teilentgeltlichem Erwerb zu beachten, Beck-Erlasse § 21/8, Rz. 15, 16
    • unentgeltlicher Teil bleibt unberücksichtigt
      • Der auf diesen Teil entfallende Teil der Aufwendungen ist immer sofort abziehbare Werbungskosten
    • auf entgeltlichen Teil wird
      • der auf diesen Teil der Gesamtaufwende (ohne USt) entfallende Teil ist bei Überschreibung der 15%-Grenze zu Aktivieren

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