BilStRn

Gebäude; unselbstständige Gebäudeteile, R 4.2 Abs. 5 EStR

WG Gebäude ist identisch mit der ertragssteuerlichen AfA-Einheit.

Unselbständige Gebäudeteile = Teil, die der Nutzung des Gebäudes durch Menschen dienen ("Nutzungs- und Funktionszusammenhand") müssen auch als einheitliches Gebäude abgeschrieben werden.

Bsp.: Personenaufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen, Hallenbad im Hotel, Rolltreppen in einem Kaufhaus (H 4.2 Abs. 5 EStR)

Gebäude erscheint ohne diese als unvollständig (H 4.2 Abs. 5 Satz 2 EStR)

Bei einem Wohngebäude zählen auch Umzäung und Garagen zu den unselbständigen Gebäudeteilen (H 4.2 Abs. 5 EStR).

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