BilStRn

Afa Sonderfall
Einlage von WG in BV die vorher zur Einkünfteerzielung im PV verwendet wurden
  • Wording
  • § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG, Beck-Erlasse § 7/8
    • Fallgruppe 1 - TW > hist. AHK
    • Fallgruppe 2 - TW < hist. AHK aber TW > forgf. AHK
    • Fallgruppe 3 - TW < fortgf. AHK
  • Afa nach Einlage, Entnahme oder Nutzungsänderung, R 7.4 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 EStR

Wording
  • Teilwert = § 10 BewG = Einlagewert
  • hist. AHK = urspünglich Aufgewendet
  • fortg AHK = ursprünglich Aufgewendet - Afa = BW
 
Fallgruppe 1
  • Einlagewert (Teilwert) ist größer als historische AHK
  • neue Afa BMG = TW - kumm Afa
  • Afa-Prozensatz auf neue Afa BMG
  • Gebäude wird mit dem TW in der Bilanz aktiviert aber es kann nur das verbleibende Afa-Volumen abgeschrieben werden. In der StB verbleibt ein Restwert-BW
 
Fallgruppe 2
  • TW ist nur größer als fortgeführte AHK
  • neue Afa-BMG sind die fg-AHK * Afa-Prozentsatz
  • Gebäude wird mit dem TW in der Bilanz aktiviert aber es kann nur das verbleibende Afa-Volumen abgeschrieben werden. In der StB verbleibt ein Restwert-BW
 
Fallgruppe 3
  • Einlagewert Teilwert ist geringer als fortgeführte AHK
  • Einlagewert * Afa-Prozentsatz
 
Afa nach Einlage, Entnahme oder Nutzungsänderung, R 7.4 Abs. 10 EStR
  • bei Änderung der Afa-BMG neuer Afa-Prozentsatz ermitteln
  • bei gleichbleibendem Afa-Prozentsatz bleibt alls gleich

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