BilStRn

immaterielle Vermögensgegenstände - immaterielle Wirtschaftsgüter
selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
  • Handelsrecht, § 248 Abs. 2 HGB
  • Steuerrecht, R 5.5 EStR
  • Übertragungsfälle

Handelsrecht
  • Aktivierungswahlrecht, § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB
  • Abgrenzung zwischen Forschund und Entwicklung
    • Forschung:
      • über technische Verwertbarkeit und
      • wirtschaftliche Erfolgsaussichten kann
      • keine Aussage gemacht werde.
      • Keine Aktivierung
    • Entwicklung:
      • Anwendung von Forschungsergebnissen
      • Aktivierung
  • Ansatz:
    • HK § 255 Abs. 2a i.V.m. Abs. 2 HGB,
    • keine kalkulatorischen Kosten
    • kein Unternehmerlohn in PersGes
  • Bewertung
    • HK abzüglich Afa, § 253 Abs. 1 und 3 HGB
    • Afa ggf. § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB
 
Steuerrecht
  • Kein Ansatz nach § 5 Abs. 2 EStG, R 5.5 Abs. 2 Satz 1 EStR
  • Aufwände die nach HGB aktiviert wurden stellen sofort abziehbare Betriebsausgaben dar, § 4 Abs. 4 EStG
 
Übertragungsfälle:
  • Bei entgeltlicher Übertragung besteht sowohl handels- wie steuerrechtlich ein aktivierungspflicht
  • bei unentgeltlicher Übertragung darf das immaterielle Wirtschaftsgut nur aktiviert werden, wenn dies beim Rechtsvorgänger bereits aktiviert war § 6 Abs. 3 EStG, (R 5.5 Abs. 2, 3 EStR)
  • Aktivierungsbebot bei Einlage / verdeckter Einlage in das Vermögen einer KapGes (§ 4 Abs. 1 Satz 8 EStG, R 5.5 Abs. 3 Satz 3 EStG)
    • Aktivierung nach § 6 Abs. 1 Nr. 5  EStG mit TW oder
    • wenn in den letzten drei Jahren angeschafft gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 a) EStG mit AK, die ggf. 0,- im sind, wenn im PV entstanden

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