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Einbetten
Nutze den folgenden HTML-Code, um den Kartensatz in andere Webseiten einzubinden. Die Dimensionen können beliebig angepasst werden.
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"Frage","Antwort"
Falls das in Deiner Datei NICHT so ist, korrigiere bitte die Voreinstellung in den folgenden Feldern.
Drucken
Wähle das Format der einzelnen Karten auf dem Papier:
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Erstelle Vokabeltests oder Aufgabenblätter zum Ausdrucken.
Wähle ein Layout, das zum Inhalt der Karteikarten passt. Verwende das erstellte Dokument als Basis zur Weiterverarbeitung.
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Lernzieldatum festlegen
Wenn dieses Datum festgelegt ist, werden (optional - in den Einstellungen aktivieren!) zu Beginn jeder Abfrage im Lernplan-Modus neue Karten hinzugefügt, um sicherzustellen, dass Du alle Karten rechtzeitig abgefragt hast.
Kartensatz:
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R 6.6 EStR Rücklage für Ersatzbeschaffung Voraussetzungen Folgen Übertragung auf Ersatzwirtschaftsgut Mehrentschädigung Afa Aufzeichnungspflichten Sonstiges
stille Reserven brauchen nicht aufgedeckt zu werden
stille Reserven = Entschädigung - BW des ausgeschiedenen WG, H 6.6 Abs. 3 "Übertragung der stillen Reserven" EStR, R. 6b.1 Abs. 2 EStR
normale Afa bis zum Ausscheiden nicht vergessen
Übertragung auf Ersatzwirtschaftsgut
im selben WJ oder Bildung einer Rücklage, R. 6.6 Abs. 4 EStR
Anschaffung muss ernstlich geplant und erwartet werden
funktionsgleiches WG (Ersatzwirtschaftsgut) bzw. GruBu-2-Geb, Geb-2-GruBu
bei Rücklagenbildung
Nachholung in späteren Wj
Fristen R 6.6 Abs. 4 EStR
Mehrentschädigung, R 6.6 Abs. 3 EStR
Entschädigung wird nur Teilweise für Anschaffung Ersatzwirtschaftsgut verwendet
Berechnung des Teils der übertragbaresn stillen Reservern:
stille Reserven x AHK ErsatzWG
Entschädigung
Nur Teil der stillen Reserven kann auf ErstzWG übertragen werden
Rest der Entschädigung ist steuerpflichtiger Gewinn
Afa
Afa ist gem. R 7.3 Abs. 4 Satz 1 EStR Afa-BMG ist der um stille Reserven gekürtzte Betrag
Aufzeichnungspflichten
Zur Erfüllung der Aufzeichnungspflichten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG ist bei Bildung der steuerfreien Rücklage der Ansatz in der Steuerbilanz ausreichend. (R. 6.6 Abs. 4 Satz 7 EStR)
WG welches Abweichend von der HB angesetzt wird (nach Übertragung der Rücklag) ist in ein besonderes laufend zu führendes Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG aufzunehmen.
Weiteres
Entschädigung für Nutzungsausfall ist keine Entschädigung für ausgeschiedenes Wirtschaftsgut, insoweit Ertrag, H 6.6 Abs. 1 EStR
stille Reserven brauchen nicht aufgedeckt zu werden
stille Reserven = Entschädigung - BW des ausgeschiedenen WG, H 6.6 Abs. 3 "Übertragung der stillen Reserven" EStR, R. 6b.1 Abs. 2 EStR
normale Afa bis zum Ausscheiden nicht vergessen
Übertragung auf Ersatzwirtschaftsgut
im selben WJ oder Bildung einer Rücklage, R. 6.6 Abs. 4 EStR
Anschaffung muss ernstlich geplant und erwartet werden
funktionsgleiches WG (Ersatzwirtschaftsgut) bzw. GruBu-2-Geb, Geb-2-GruBu
bei Rücklagenbildung
Nachholung in späteren Wj
Fristen R 6.6 Abs. 4 EStR
Mehrentschädigung, R 6.6 Abs. 3 EStR
Entschädigung wird nur Teilweise für Anschaffung Ersatzwirtschaftsgut verwendet
Berechnung des Teils der übertragbaresn stillen Reservern:
stille Reserven x AHK ErsatzWG
Entschädigung
Nur Teil der stillen Reserven kann auf ErstzWG übertragen werden
Rest der Entschädigung ist steuerpflichtiger Gewinn
Afa
Afa ist gem. R 7.3 Abs. 4 Satz 1 EStR Afa-BMG ist der um stille Reserven gekürtzte Betrag
Aufzeichnungspflichten
Zur Erfüllung der Aufzeichnungspflichten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG ist bei Bildung der steuerfreien Rücklage der Ansatz in der Steuerbilanz ausreichend. (R. 6.6 Abs. 4 Satz 7 EStR)
WG welches Abweichend von der HB angesetzt wird (nach Übertragung der Rücklag) ist in ein besonderes laufend zu führendes Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG aufzunehmen.
Weiteres
Entschädigung für Nutzungsausfall ist keine Entschädigung für ausgeschiedenes Wirtschaftsgut, insoweit Ertrag, H 6.6 Abs. 1 EStR
Voraussetzung Höhere Gewalt : Diebstahl, Elementarereignis, unverschuldeter Unfall Behördlicher Eingriff führen zum Ausscheiden eines WG des AV oder UV Folgen , R 6.6 Abs. 4 EStR stille Reserven brauchen nicht aufgedeckt zu werden stille Reserven = Entschädigung - BW des ausgeschiedenen WG, H 6.6 Abs. 3 "Übertragung der stillen Reserven" EStR, R. 6b.1 Abs. 2 EStR normale Afa bis zum Ausscheiden nicht vergessen Übertragung auf Ersatzwirtschaftsgut im selben WJ oder Bildung einer Rücklage, R. 6.6 Abs. 4 EStR Anschaffung muss ernstlich geplant und erwartet werden funktionsgleiches WG (Ersatzwirtschaftsgut) bzw. GruBu-2-Geb, Geb-2-GruBu bei Rücklagenbildung Nachholung in späteren Wj Fristen R 6.6 Abs. 4 EStR Mehrentschädigung , R 6.6 Abs. 3 EStR Entschädigung wird nur Teilweise für Anschaffung Ersatzwirtschaftsgut verwendet Berechnung des Teils der übertragbaresn stillen Reservern : stille Reserven x AHK ErsatzWG Entschädigung Nur Teil der stillen Reserven kann auf ErstzWG übertragen werden Rest der Entschädigung ist steuerpflichtiger Gewinn Afa Afa ist gem. R 7.3 Abs. 4 Satz 1 EStR Afa-BMG ist der um stille Reserven gekürtzte Betrag Aufzeichnungspflichten Zur Erfüllung der Aufzeichnungspflichten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG ist bei Bildung der steuerfreien Rücklage der Ansatz in der Steuerbilanz ausreichend. (R. 6.6 Abs. 4 Satz 7 EStR) WG welches Abweichend von der HB angesetzt wird (nach Übertragung der Rücklag) ist in ein besonderes laufend zu führendes Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG aufzunehmen. Weiteres Entschädigung für Nutzungsausfall ist keine Entschädigung für ausgeschiedenes Wirtschaftsgut, insoweit Ertrag, H 6.6 Abs. 1 EStR
Stichworte
Mit Repetico PRO kannst du der Karte Stichworte zuordnen. Stichworte können verwendet werden, um Karten zu einem bestimmten Thema auch Kartensatz-übergreifend zu lernen.