BilStRn

R 6.6 EStR
Rücklage für Ersatzbeschaffung
  • Voraussetzungen
  • Folgen
  • Übertragung auf Ersatzwirtschaftsgut
  • Mehrentschädigung
  • Afa
  • Aufzeichnungspflichten
  • Sonstiges

Voraussetzung
  • Höhere Gewalt: Diebstahl, Elementarereignis, unverschuldeter Unfall
  • Behördlicher Eingriff
führen zum Ausscheiden eines WG des AV oder UV
 
 
Folgen, R 6.6 Abs. 4 EStR
  • stille Reserven brauchen nicht aufgedeckt zu werden
  • stille Reserven = Entschädigung - BW des ausgeschiedenen WG,     H 6.6 Abs. 3 "Übertragung der stillen Reserven" EStR, R. 6b.1 Abs. 2 EStR
    • normale Afa bis zum Ausscheiden nicht vergessen
 
Übertragung auf Ersatzwirtschaftsgut
  • im selben WJ oder Bildung einer Rücklage, R. 6.6 Abs. 4 EStR
  • Anschaffung muss ernstlich geplant und erwartet werden
  • funktionsgleiches WG (Ersatzwirtschaftsgut) bzw. GruBu-2-Geb, Geb-2-GruBu
  • bei Rücklagenbildung
    • Nachholung in späteren Wj
    • Fristen R 6.6 Abs. 4 EStR
 
Mehrentschädigung, R 6.6 Abs. 3 EStR
  • Entschädigung wird nur Teilweise für Anschaffung Ersatzwirtschaftsgut verwendet
  • Berechnung des Teils der übertragbaresn stillen Reservern:
 
stille Reserven x AHK ErsatzWG
                Entschädigung
 
  • Nur Teil der stillen Reserven kann auf ErstzWG übertragen werden
  • Rest der Entschädigung ist steuerpflichtiger Gewinn
 
Afa
  • Afa ist gem. R 7.3 Abs. 4 Satz 1 EStR Afa-BMG ist der um stille Reserven gekürtzte Betrag
 
Aufzeichnungspflichten
  • Zur Erfüllung der Aufzeichnungspflichten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG ist bei Bildung der steuerfreien Rücklage der Ansatz in der Steuerbilanz ausreichend. (R. 6.6 Abs. 4 Satz 7 EStR)
  • WG welches Abweichend von der HB angesetzt wird (nach Übertragung der Rücklag) ist in ein besonderes laufend zu führendes Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG  aufzunehmen.
 
Weiteres
  • Entschädigung für Nutzungsausfall ist keine Entschädigung für ausgeschiedenes Wirtschaftsgut, insoweit Ertrag, H 6.6 Abs. 1 EStR

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