BilStRn

Afa, Teilwertabschreibung, außerordentliche Abschreibung
HGB, StB, BTA Er. § 6/12 ESt
  •  Handelsrecht
    • Anlagevermögen - vorausssichtlich dauernde Wertminderung
    • Umlaufvermögen - niedrigerer beizulegender Wert
  • Steuerrecht
    • Abnutzbares Anlagevermögen
      • niedrigerer Teilwert bei
    • Nicht abnutzbares Anlagevermögen
      • Grundstück
      • Börsennotierte Aktien
    • UV

Grundsätzlich
Handelsrechtlich:
  • Anlagevermögen -eingeschränktes Niderstwertprinzip - bei voraussichtliche dauernder Wertminderung
    • planmäßige Afa, § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB
    • außerplanmäßige Abschreibung sind bei voraussichtlich dauernder Wertminderung vorzunehmen, § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB
    • Bei Finanzanlagen ist eine dauernde Wertminderung nicht notwenidig, § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB
  • Umlaufvermögen - strenges Niederstwertprinzip
    • 1. - Börsen- Marktpries, § 253 Abs. 4 Satz 1 HGB
      • Kurs am 31.12.; keine berücksichtigung von Marktententwicklung danach
    • 2. - Anschaffungs- oder HK, § 253 Abs. 4 Satz 2 HGB
  • für Anlage- und Umlaufvermögen gilt handelsrechtlich ein strenges Wertaufholungsgebot, § 253 Abs. 5 HGB, außer Afa auf GoF
 
Steuerrecht, § 7 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 EStG TW-Afa, Beck-Erlasse 6/12
  • Anlagevermögen,
    • Normale Afa bei abnutzbaren Wirtschaftsgüter, § 7 EStG
    • TW-Abschreibung für alle Wirtschaftsgüter kann bei voraussichtlich dauerder Wertminderung vorgenommen werden, § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2-4, Nr. 2 Satz 2 EStG
    • Konkretisierung Beck-Erlasse 6/12 für einzelne WG des AV, UV:
    • Abnutzbares Anlagevermögen
      WG mindestens für die hälfte der Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt. Rz 8
    • Nicht abnutzbares Anlagevermögen
      • Grundstück: niedriegere Bewertung voraussichtlich von Dauer
      • Festverzinsliche WP: siehe Bsp. im Erlass
        • Grundstäzlich gelten die gleichen Regen wie für andere Finazanlagen (Rz. 17 bis 20a)
        • Abschreibung unter Nominalwert im Normalfall nicht möglich, da in dieser Höhe ein Rückzahlungsanspruch besteht
          • Handelsrechtlich kann auch in diesem Fall gem. § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB ohne das vorhandensein einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung abgeschrieben werden
      • Börsennotierte Aktien: Kurs unter AK, Bagatellgrenze 5%
        • Kurswert des Bewertungsstichtages, Kurzswert am Bilanzaufstellungsdatum nicht relevant
  • Umlaufvermögen, § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG
    • Grundsatz TW = Wiederbeschaffungskosten
    • Div Konkretisierungen
    • zum Absatz bestimmte Waren
    • Bewertung Roh- Hilfs- Betriebsstoffe
    • Konkretisierung Beck-Erlass 6/12 zu UV:
    • siehe extra Karten

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