BilStRn

Festbewertung, § 240 Abs. 3 HGB, § 256 Satz 2 HGB, R 5.4 Abs. 3 EStR, Beck-Erlasse - 1 - § 5/14 Rz. 7
  • HGB-2-StB
  • Voraussetzung
  • Folgen
  • Aufgabe der Festbewertung

HGB-2-STB
  • Das handelsbilanzielle Wahlrecht auf den Festwert als Vereinfachungsverfahren zurückzugreifen gilt augrund der Maßgeblichkeit auch für die StB
  • StB kein Wahlrech da es an einem eigenstädigen steuerlichen Wahlrecht mangelt
 
Voraussetzung
selbstständig nutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens oder Vorratsvermögens (Umlaufvermögen)
  • Gegenstand ist von nachrangiger Bedeutung (max 10% der Bilanzsumme)
  • beim AV beträgt die Nutzungsdauer der VG mehr als 1 Jahr
  • Bestand, Wert sowie Zusammensetzung sind in etwa gleich
  • Vermögensgegenstände werden regelmäßig ersetzt
 
Festwert darf nur zur Erleichterung der Inventur dienen, nicht jedoch zum Ausgleich von Preisschwankungen.
 
Folgen
  • Nach Bildung des Festwertes stellen Zukäufe Aufwand und Verkäufe Ertrag dar.
  • Höhe des Festwertes ist i.d.R. alle drei Jahre durch Inventur zu überprüfen
  • bei beweglichen AV spätestens alle fünf Jahre
  • Bei Abweichung von mehr als 10% nach oben sind Anpassungen erforderlich. Hierzu sind nach dem Bilanzstichtag Zukäufe zur Aufstockung zu nutzen (R 5.4 Abs. 3 EStR)
  • Bei weniger als 10% bleibt es beim alten Festwert
  • Ist der Festwert niedriger, kann der StPfl. diesen als neuen Festwert nutzen, bei Bilanzierung nach § 5 EStG sogar zwingend
  • Maßgeblichkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 HGB
 
Aufgabe der Festbewertung
  • Grundsatz der Bewertungsstetigkeit, § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB ist zu beachten
  • Bei Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen ist der im Wege der Einzelbewertung zum Ende des Wj neu ermittelte Wert als Schlussbestand einzubuchen.
  • Bei Anlagevermögen sind die
    • Zugänge als solche auszuweisen und nach den allgemeinen Grundsätzlich planmäßig abzuschreiben
    • der bisherige Festwert ist auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des darin enthaltenen Altbestnades abzuschreiben

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