BilStRn

Bewertung von Verbindlichkeiten
  • Rangrücktritt, Beck-Erlasse § 5/11
  • Handelsbilanz
  • Steuerbilanz, § 5 Abs. 2a EStG
  • Folgen

Rangrücktritt
Gläubiger tritt mit seiner Forderung hinter alle anderen Gläubiger zurück.
  • einfacher Rangrücktritt: nur Rückzahlung wenn Schuldner dazu in der Lage ist
  • qualifizierter Rangrücktritt: Bis zur Abwendung der Kriese wird Schuld wie Gesellschaftereinlage bzw. Eigenkapital behandelt.
 
Im Gegensatz zum Forderungsverzicht, führt Rangrücktritt regelmäßig nicht zur Auflösung der Verbindlichkeit
 
Handelsrechtlich
  • Rangrücktritt hat keinen Einfluss auf die handelsrechtlich Bilanzierung (weder einfacher noch qualifizierter Rangrücktritt!)
    • kein Fall des Forderungsverzichtes
    • Verb wird weiterhin geschuldet, § 247 Abs. 1 HGB
    • wirtschaftliche Belastung liegt weiterhin vor
    • lediglich Rangfolge der Tilgung ändert sich
 
Steuerrechtlich
Verbindlichkeit in der Steuerbialnz gem. § 5 Abs. 2a EStG nur zu bilden soweit künftig Gewinne anfallen.
 
Folgen
  • Aufnahme in ein besonderes Verzeichnis, § 5 Abs. 1 Satz 2, 3 EStG
  • latente Steuern

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