BilStRn

Bürgschaft
  • Handelsrecht
  • Steuerrecht

Handelsrecht
  • für drohende Inanspruchnahmen ist eine Rückstellung gem. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB zu bilden
  • Bewertung mit Erfüllungsbetrag, § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB
 
Steuerrecht
  • Rückstellung für drohende Inanspruchnahmen ist auch in der StB zu bilden, R 5.7 Abs. 2 EStR
  • Bewetung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst f) EStG
 
Weiteres
  • selbstschuldnerische Bürgschaft: Bürge wird voll in Anspruch genommen als Ersatzschuldner
  • Erfüllung einer Bürgschaftsverpflichtung für die PersGes ist ESt-lich eine Einlag (in SBV)
  • Das etwaige Wertloswerden einer solchen Forderung wirkt sich nicht während des Bestehens, sondern erst mit Beendigung der Gesellschaft aus.
 
Bürgschaft als nachträglich AK für Bet. iSv § 17 EStG
  • soweit Bürgschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst
    • Bürgschaft ist gesellschaftsrechtlich veranlasst, wenn nach Eintritt der Kriese, H 17 Abs. 5 "Bürgschaft" Sp. 1 EStG
      • Aufw keine WK oder Kosten der Veräußerung
    • Erfüllung Bürgschaft ist nachträglich AK
      • bei Insolvemenz / Abwicklung gem. § 17 Abs. 4 EStG im jeweiligen VZ zu berücksichtigen (Rückwirkendes Ereigniss), H 17 Abs. 4 "Entstehung des Veräußerungsgewinnes" "Stichtagsbewertung" "Auflösung und Kapitalherabsetzung" Sp 1 EStH

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