BilStRn

entgeltliche Verpflichtungsübernahme
  • § 4f EStG
    • Handelsrecht
    • Steuerrecht

Handelsrecht
  • Anschaffungskosten: im Erwerbszeitpunkt Übernahme von Schulden entspr. der HGB-Bewertung (Annahme = TW)
  • Abweichungen zu StR-Bewertung: PenionsRST und § 5 Abs. 2a bis 4b EStG Rückstellungen
  • Steuerrechtlich unterbewertete Schulden führen bei deren Verkauf zum höheren handelsrechtlichen Wert zu einem sofort abziehbaren Aufwand in der Steuerbilanz
 
Steuerrecht
  • übertragendes Unternehmen, § 4f EStG
    • verkauf von Verpflichtungen (§ 4f Abs. 1 Satz 1 EStG) oder Passivpositionen (§ 4f Abs. 1 Satz 2 EStG)
      • TW ist höher als steuerlicher Wertansatz
      • steuerlich entsteht ein Aufwand aus dem Abgang der Schuld
    • Aufwand ist um 14/15 im Jahr der Veräußerung zu kürzen
    • in den folgenden Jahren ist jeweils ein 15-tel außerbilanziel als Aufwand hinzuzurechnen
    • Ausnahmen
      • Realisation iR einer Veräußerung- oder Aufgabe eines Betriebs oder Teilbetriebs erfolgt (Gewinnfall)
        • Im Verlustfall ist der der Teil des Verlust der durch stille Lasten verursacht ist über 15 Jahre zu realisieren
      • Arbeitnehmerfall + PensionRST
      • § 7g Größenmerkmale
    • Rückausnahmen
      • gilt nicht im Fall des Schuldenbeitritts und der Erfüllungsübernahme
 
Bsp:
  • PensRST in HB 250' und StB 100' Dalta 150'
  • Verkauf gegen Zahlung von 250'
  • BS HB:    
    PensRST 250 AN BK 250
    BS STB:    
    PensRST 100    
    S.b.A 150 AN BK 250
  •  StB-JÜ ist -150
  • Außerbilanzierlle Kürzung um 14/15 (=140); kein Wahlrecht
  • in den nächsten 14 Jahres ist jeweils 1/15 außerbil zu kürzen

Diskussion