BilStRn

Bilanzberichtigung - Bilanzänderung
§ 4 Abs. 2 EStG

STR
Bilanzberichtigung
  • Objektiv falscher Bilanzansatz muss korrigiert werden
  • Ist eine Handelsbilanz, wegen eines Fehlers zu berichtigen, dann muss wegen der Maßgeblichkeit auch die von ihr abgeleitete Steuerbilanz korrigiert werden
  • Die steuerliche Berichtigung eines falschen Bilanzansatzes hängt jedoch nicht davona ab, dass eine entsprechende Korrektur der Handelsbilanz erfolgt
  • Kann nur erfolgen wenn VZ noch offen
    • Ansonsten erster VZ der noch offen ist mit dem von Anfang an richtigen Wertansatz
    • Außnahme für Bilanzberichtigung in geschlossenem VZ, wenn keine Auswirkung auf den Gewinn bzw. Steuer, H 4.4 "Berichtigung einer Bilanz... - 1. Spielgelstrich" EStR
 
Bsp.:
  • Bilanzierung eines WG wurde unterlassen. VZ ist endgültig veranlagt. --> Bilanzberichtigung in ersten offenen VZ
 
Bilanzänderung
  • ist statthaft, wenn sie in engem zeitlichen und sachlichem Zusammenhang mit der Berichtigung eines unrichtige Bilanzansatzes steht (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG
 
HGB
  • solange nicht schwerwiegender Fehler, kann die Berichtigung unterbleiben
  • korrektur in laufender Rechnung im aktuellen Jahr

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