BilStRn

Miteigentum
H 4.2 Abs. 7 EStR

Gehört ein Grundstück nur teilweise dem Betriebsinhaber, so kann es nur insoweit Betriebsvermögen sein, als es dem Betriebsinhaber gehört, d. h. ihm nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zuzurechnen ist.
 
Folgen
  • Grundstück gehört nur anteilig zum notwendigen BV
  • Auch Gebäude auf Grundstück
  • Errichtet Gesellschafter auf dem Grundstück ein Gebäude, hat er für den anderen Teil, wie ein materielles WG zu aktivieren
  • Abschreibung ist ebenfalls geboten, wenn wirtschaftlicher Eigentümer, nach Geb.-Afa
  • Davon ist auszugehen bei gesetzlicher Aufwandsersatzanspruch § 951, 812 BGB
  • Bei Baumaßnahmen auf Ehegatten-Grundstück normalweise kein Ersatzanspruch, eh durch Ehe Zugewinnausgleich
  • Bei Entnahmen aus BV ist nur der eigenen Anteil erfolgswirksam auszubuchen, der andere Anteil erfolgsneutral
  • Mietvertrag ist für den nicht dem Gesellschafter gehörenden Teil ist steuerliche grundsätzlich anzuerkennen, H 21.4 "Fremdvergleich" EStR
 
Grundsätzlich
  • erlangt der jeweilige Errichtende das wirtschaftliche Eigentum, selbst wenn das Grundstück dem anderen (Ehegatten, Eltern) gehört. Mit Zurechnung Erträgen und Afa
  • Voraussetzung
    • Gebäude ist nach Ablauf der vorraussichtlichen Nutzungsdauer wirtschaftliche Verbraucht, oder
    • Anspruch gegen den Grundstückseigentümer auf Ersatz des Verkehrswerts des Gebäudes
    • Erstattungsanspruch besteht kraft Gesetzes, §§ 951, 812 BGB wenn Baulichkeit aufgrund eines Nutzungsrechts im eigenen Intresse und ohne Zuwendungsabsicht

Diskussion