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Zuletzt bearbeitet: 22.06.2018 18:28:21 von Paullernt
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
Mietkauf
Mietkauf
Mietkauf
Bei Mietkaufverträgen wird Mietern das Recht eingeräumt, unter Anrechnung der gezahlten Miete den gemieteten Gegenstand zu erwerben.
echter Mietkauf
unechter Mietkauf/verdeckter Ratenkauf
Abschluss eines Mietvertrags, weil die Vertragsparteien zunächst ernsthaft ein Mietverhältnis beabsichtigen.
Abschluss eines als „Mietvertrag” bezeichneten Vertrags, obwohl die Vertragsparteien von Anfang an die Veräußerung des Wirtschaftsguts beabsichtigen.
Dem Mieter wird das Recht eingeräumt, jederzeit den Mietgegenstand zu erwerben (die Ausübung der Kaufoption liegt im Ermessen des Mieters)
Evtl. beiderseits unkündbarer „Mietvertrag” bzw. die „Mietdauer” wird so bemessen, dass bei Ablauf dieses Zeitraums das Wirtschaftsgut wirtschaftlich verbraucht ist und der „Mieter” daher praktisch keine Möglichkeit mehr hat, dem „Vermieter” das Wirtschaftsgut zurückzugeben (vgl. BFH vom 25.10.1963, BStBl 1964 II S. 44)
Die vereinbarte Miete ist angemessen.
Die vereinbarte „Miete” ist bei wirtschaftlicher Betrachtung hinsichtlich Höhe, Dauer und Fälligkeit ungewöhnlich. Sie entspricht eher einer Kaufpreisrate (BFH vom 18.11.1970, BStBl 1971 II S. 133).
Anrechnung der bis zur Veräußerung gezahlten Mietbeträge auf den Kaufpreis (Listenpreis); häufig wird der Kaufpreis erst bei Abschluss des Kaufvertrags i. H. des Zeitwerts festgelegt.
Der Kaufpreis entspricht dem bei Abschluss des „Mietvertrags” geltenden Listenpreis, wobei die überhöhten „Mietbeträge” auf den Kaufpreis angerechnet werden; hierbei ergibt sich ein Restkaufpreis, der regelmäßig erheblich unter dem Teilwert des Wirtschaftsguts liegt.
Steuerlich kann der Mietkauf nicht rückwirkend erfolgen, so dass erst im Jahr der Option das WG mit den ursprüngliche AK zu erfassen ist, die AfA für bis zur Option wirtschaftlich betrachtet nachzuholen ist und die Miete sowie die VSt rückgängig zu machen sind.
Vorprüfung
Prüfung ob tatsächlich Mietkauf vorliegt
Vermietung angemessen oder versteckter Ratenkauf
Kaufpreis bei Optionsausübung (netto)
+ Anzurechnende Mietzahlungen (ggf.) anteilig und netto
= AK netto
- fiktive Afa bis zur Optionsausübung (vom urspr. Kaufpreis!)
= steuerliche AK
echter Mietkauf
unechter Mietkauf/verdeckter Ratenkauf
Während der Mietdauer ist der Sachverhalt als Mietverhältnis zu behandeln.
Der Vertrag gilt von Anfang an als Kaufvertrag (verdeckter Ratenkauf).
Erst durch den späteren Kaufvertrag ergeben sich folgende Konsequenzen:
Sofortiger Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber („Mieter”).
Anschaffungskosten beim Erwerber:
„Mietzahlungen” gelten als Kaufpreisraten.
restlicher Kaufpreis + angerechnete Miete ./. verbrauchte „AfA” (Wertverzehr) vom Listenpreis für die Mietdauer (ab Ingebrauchnahme durch den späteren Käufer bis zum Erwerbszeitpunkt), höchstens angerechnete Miete
= Anschaffungskosten beim Erwerb
Die Anrechnung der gezahlten Miete gilt (wirtschaftlich betrachtet) als Rückgängigmachung des ursprünglichen Mietaufwands.
Abschreibung ab Erwerb auf die Restnutzungsdauer des Wirtschaftsguts.
Bei Mietkaufverträgen wird Mietern das Recht eingeräumt, unter Anrechnung der gezahlten Miete den gemieteten Gegenstand zu erwerben.
echter Mietkauf
unechter Mietkauf/verdeckter Ratenkauf
Abschluss eines Mietvertrags, weil die Vertragsparteien zunächst ernsthaft ein Mietverhältnis beabsichtigen.
Abschluss eines als „Mietvertrag” bezeichneten Vertrags, obwohl die Vertragsparteien von Anfang an die Veräußerung des Wirtschaftsguts beabsichtigen.
Dem Mieter wird das Recht eingeräumt, jederzeit den Mietgegenstand zu erwerben (die Ausübung der Kaufoption liegt im Ermessen des Mieters)
Evtl. beiderseits unkündbarer „Mietvertrag” bzw. die „Mietdauer” wird so bemessen, dass bei Ablauf dieses Zeitraums das Wirtschaftsgut wirtschaftlich verbraucht ist und der „Mieter” daher praktisch keine Möglichkeit mehr hat, dem „Vermieter” das Wirtschaftsgut zurückzugeben (vgl. BFH vom 25.10.1963, BStBl 1964 II S. 44)
Die vereinbarte Miete ist angemessen.
Die vereinbarte „Miete” ist bei wirtschaftlicher Betrachtung hinsichtlich Höhe, Dauer und Fälligkeit ungewöhnlich. Sie entspricht eher einer Kaufpreisrate (BFH vom 18.11.1970, BStBl 1971 II S. 133).
Anrechnung der bis zur Veräußerung gezahlten Mietbeträge auf den Kaufpreis (Listenpreis); häufig wird der Kaufpreis erst bei Abschluss des Kaufvertrags i. H. des Zeitwerts festgelegt.
Der Kaufpreis entspricht dem bei Abschluss des „Mietvertrags” geltenden Listenpreis, wobei die überhöhten „Mietbeträge” auf den Kaufpreis angerechnet werden; hierbei ergibt sich ein Restkaufpreis, der regelmäßig erheblich unter dem Teilwert des Wirtschaftsguts liegt.
Steuerlich kann der Mietkauf nicht rückwirkend erfolgen, so dass erst im Jahr der Option das WG mit den ursprüngliche AK zu erfassen ist, die AfA für bis zur Option wirtschaftlich betrachtet nachzuholen ist und die Miete sowie die VSt rückgängig zu machen sind.
Vorprüfung
Prüfung ob tatsächlich Mietkauf vorliegt
Vermietung angemessen oder versteckter Ratenkauf
Kaufpreis bei Optionsausübung (netto)
+ Anzurechnende Mietzahlungen (ggf.) anteilig und netto
= AK netto
- fiktive Afa bis zur Optionsausübung (vom urspr. Kaufpreis!)
= steuerliche AK
echter Mietkauf
unechter Mietkauf/verdeckter Ratenkauf
Während der Mietdauer ist der Sachverhalt als Mietverhältnis zu behandeln.
Der Vertrag gilt von Anfang an als Kaufvertrag (verdeckter Ratenkauf).
Erst durch den späteren Kaufvertrag ergeben sich folgende Konsequenzen:
Sofortiger Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber („Mieter”).
Anschaffungskosten beim Erwerber:
„Mietzahlungen” gelten als Kaufpreisraten.
restlicher Kaufpreis + angerechnete Miete ./. verbrauchte „AfA” (Wertverzehr) vom Listenpreis für die Mietdauer (ab Ingebrauchnahme durch den späteren Käufer bis zum Erwerbszeitpunkt), höchstens angerechnete Miete
= Anschaffungskosten beim Erwerb
Die Anrechnung der gezahlten Miete gilt (wirtschaftlich betrachtet) als Rückgängigmachung des ursprünglichen Mietaufwands.
Abschreibung ab Erwerb auf die Restnutzungsdauer des Wirtschaftsguts.
Bei Mietkaufverträgen wird Mietern das Recht eingeräumt, unter Anrechnung der gezahlten Miete den gemieteten Gegenstand zu erwerben. echter Mietkauf unechter Mietkauf/verdeckter Ratenkauf Abschluss eines Mietvertrags, weil die Vertragsparteien zunächst ernsthaft ein Mietverhältnis beabsichtigen. Abschluss eines als „Mietvertrag” bezeichneten Vertrags, obwohl die Vertragsparteien von Anfang an die Veräußerung des Wirtschaftsguts beabsichtigen . Dem Mieter wird das Recht eingeräumt, jederzeit den Mietgegenstand zu erwerben (die Ausübung der Kaufoption liegt im Ermessen des Mieters) Evtl. beiderseits unkündbarer „Mietvertrag” bzw. die „Mietdauer” wird so bemessen, dass bei Ablauf dieses Zeitraums das Wirtschaftsgut wirtschaftlich verbraucht ist und der „Mieter” daher praktisch keine Möglichkeit mehr hat, dem „Vermieter” das Wirtschaftsgut zurückzugeben (vgl. BFH vom 25.10.1963, BStBl 1964 II S. 44) Die vereinbarte Miete ist angemessen. Die vereinbarte „Miete” ist bei wirtschaftlicher Betrachtung hinsichtlich Höhe, Dauer und Fälligkeit ungewöhnlich. Sie entspricht eher einer Kaufpreisrate (BFH vom 18.11.1970, BStBl 1971 II S. 133). Anrechnung der bis zur Veräußerung gezahlten Mietbeträge auf den Kaufpreis (Listenpreis); häufig wird der Kaufpreis erst bei Abschluss des Kaufvertrags i.H. des Zeitwerts festgelegt. Der Kaufpreis entspricht dem bei Abschluss des „Mietvertrags” geltenden Listenpreis, wobei die überhöhten „Mietbeträge” auf den Kaufpreis angerechnet werden; hierbei ergibt sich ein Restkaufpreis, der regelmäßig erheblich unter dem Teilwert des Wirtschaftsguts liegt. Steuerlich kann der Mietkauf nicht rückwirkend erfolgen, so dass erst im Jahr der Option das WG mit den ursprüngliche AK zu erfassen ist, die AfA für bis zur Option wirtschaftlich betrachtet nachzuholen ist und die Miete sowie die VSt rückgängig zu machen sind. Vorprüfung Prüfung ob tatsächlich Mietkauf vorliegt Vermietung angemessen oder versteckter Ratenkauf Kaufpreis bei Optionsausübung (netto) + Anzurechnende Mietzahlungen (ggf.) anteilig und netto = AK netto - fiktive Afa bis zur Optionsausübung (vom urspr. Kaufpreis!) = steuerliche AK echter Mietkauf unechter Mietkauf/verdeckter Ratenkauf Während der Mietdauer ist der Sachverhalt als Mietverhältnis zu behandeln. Der Vertrag gilt von Anfang an als Kaufvertrag (verdeckter Ratenkauf). Erst durch den späteren Kaufvertrag ergeben sich folgende Konsequenzen: Sofortiger Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber („Mieter”). Anschaffungskosten beim Erwerber: „Mietzahlungen” gelten als Kaufpreisraten. restlicher Kaufpreis + angerechnete Miete ./. verbrauchte „AfA” (Wertverzehr) vom Listenpreis für die Mietdauer (ab Ingebrauchnahme durch den späteren Käufer bis zum Erwerbszeitpunkt), höchstens angerechnete Miete = Anschaffungskosten beim Erwerb Die Anrechnung der gezahlten Miete gilt (wirtschaftlich betrachtet) als Rückgängigmachung des ursprünglichen Mietaufwands. Abschreibung ab Erwerb auf die Restnutzungsdauer des Wirtschaftsguts.
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