BilStRn

Mietkauf

Bei Mietkaufverträgen wird Mietern das Recht eingeräumt, unter Anrechnung der gezahlten Miete den gemieteten Gegenstand zu erwerben.
 
echter Mietkauf
unechter Mietkauf/verdeckter Ratenkauf
Abschluss eines Mietvertrags, weil die
Vertragsparteien zunächst ernsthaft ein
Mietverhältnis beabsichtigen.
Abschluss eines als „Mietvertrag”
bezeichneten Vertrags, obwohl die
Vertragsparteien von Anfang an die
Veräußerung des Wirtschaftsguts
beabsichtigen.
Dem Mieter wird das Recht eingeräumt,
jederzeit den Mietgegenstand zu erwerben (die
Ausübung der Kaufoption liegt im Ermessen des
Mieters)
Evtl. beiderseits unkündbarer „Mietvertrag”
bzw. die „Mietdauer” wird so bemessen, dass
bei Ablauf dieses Zeitraums das
Wirtschaftsgut wirtschaftlich verbraucht ist und
der „Mieter” daher praktisch keine Möglichkeit
mehr hat, dem „Vermieter” das Wirtschaftsgut
zurückzugeben (vgl. BFH vom 25.10.1963,
BStBl 1964 II S. 44)
Die vereinbarte Miete ist angemessen.
Die vereinbarte „Miete” ist bei wirtschaftlicher
Betrachtung hinsichtlich Höhe, Dauer und
Fälligkeit ungewöhnlich. Sie entspricht eher
einer Kaufpreisrate (BFH vom 18.11.1970,
BStBl 1971 II S. 133).
Anrechnung der bis zur Veräußerung gezahlten
Mietbeträge auf den Kaufpreis (Listenpreis);
häufig wird der Kaufpreis erst bei Abschluss des
Kaufvertrags i. H. des Zeitwerts festgelegt.
Der Kaufpreis entspricht dem bei Abschluss
des „Mietvertrags” geltenden Listenpreis,
wobei die überhöhten „Mietbeträge” auf den
Kaufpreis angerechnet werden; hierbei ergibt
sich ein Restkaufpreis, der regelmäßig
erheblich unter dem Teilwert des
Wirtschaftsguts liegt.
 
Steuerlich kann der Mietkauf nicht rückwirkend erfolgen, so dass erst im Jahr der Option das WG mit den ursprüngliche AK zu erfassen ist, die AfA für bis zur Option wirtschaftlich betrachtet nachzuholen ist und die Miete sowie die VSt rückgängig zu machen sind.
 
Vorprüfung
  • Prüfung ob tatsächlich Mietkauf vorliegt
  • Vermietung angemessen oder versteckter Ratenkauf
 
   Kaufpreis bei Optionsausübung (netto)
+ Anzurechnende Mietzahlungen (ggf.) anteilig und netto
= AK netto
- fiktive Afa bis zur Optionsausübung (vom urspr. Kaufpreis!)
= steuerliche AK
 
 
echter Mietkauf
unechter Mietkauf/verdeckter Ratenkauf
Während der Mietdauer ist der Sachverhalt als
Mietverhältnis zu behandeln.
Der Vertrag gilt von Anfang an als Kaufvertrag
(verdeckter Ratenkauf).
Erst durch den späteren Kaufvertrag ergeben
sich folgende Konsequenzen:
Sofortiger Übergang des wirtschaftlichen
Eigentums auf den Erwerber („Mieter”).
Anschaffungskosten beim Erwerber:
„Mietzahlungen” gelten als Kaufpreisraten.
restlicher Kaufpreis
+ angerechnete Miete
./. verbrauchte „AfA” (Wertverzehr)
vom Listenpreis für die Mietdauer (ab
Ingebrauchnahme durch den späteren Käufer
bis zum Erwerbszeitpunkt), höchstens
angerechnete Miete
 
= Anschaffungskosten beim Erwerb
 
Die Anrechnung der gezahlten Miete gilt
(wirtschaftlich betrachtet) als
Rückgängigmachung des ursprünglichen
Mietaufwands.
 
Abschreibung ab Erwerb auf die
Restnutzungsdauer des Wirtschaftsguts.

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