BilStRn

Teilwertabschreibung - Ladenhüterbewertung
  • Grundsatz für WG des Vorratsvermögens
  • Substraktionsmethode
  • Formelmethode

R 6.8 Abs. 2 Satz 3 ff EStR, H 6.8 EStH

Grundsatz für WG des Vorratsvermögens
Für WG des Vorratsvermögens entspricht der Teilwert grundstäzlich den Wiederbeschaffungskosten. WG des Vorratsvermögens die für den Absatz bestimmt sind läst sich der Teilwert alternativ ausgehend vom voraussetzlich erzielbaren Veräußerungspreis nach sogl. retrograden Teilwertermittlung bestimmen.
 
Subtraktionsmethode, R 6.8 Abs. 2 Satz 3 EStR - "Ladenhüterbewertung"
Voraussetzung: ist Anzuwenden, soweit die Daten vorhanden sind. (Daten aus Betriebsabrechnung)

voraussichtlicher Erlös
- Umsatzsteuer
= voraussichtlicher Erlös (netto)
- Kosten, die nach dem Bilanzst. anfallen werden
= beizulegender Wert i.S.v. § 253 Abs. 4 Satz 2 HGB (= verlustfreie Bewertung)
- durchschnittlicher Unternehmergewinn (grds. vom nettoVP angeg)
= Teilwert
 
Kosten, die nach dem Bilanzstichtag anfallen werden:
ursprüglich geplanten VP
- Anschaffungskosten
- durchschnittlichen Unt.gewinn
Kosten, die nach dem Bilanzstichtag anfallen werden
 
HGB/StB:
  • Handelsrechtlich ist der beizulegende Wert zwingend anzusetzen
  • Steuerliche Bewergung zwischen beizulegendem Wert und Teilwert möglich (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1  HS 2 EStG)
 
Formelmethode
Voraussetzung: Stpfl. hat keine Betriebsabr. und keine Daten für Subtraktionsmethode
 

X = Z : (1 + Y1 + Y2 x W)


X: Teilwert
Z: erzielbarer VP (netto)
Y1: %-Unt.Gewinn (bezogen auf ursp. AK)
Y2: Rohgewinnaufschlagsrest (z.B. von ursp. Rohgewinnaufschlagssatz)
W: % der Kosten der nach Y1 vom Y2 nach dem Bilanzstichtag anfällt.
 
Handelsrecht
  • gem. § 253 Abs. 4 HGB muss der NettoVP minus nach dem Bilanzstichtag anfallende Kosten angesetzt werden.
  • nur der durchschnittliche Unternehmensgewinn abschreibbar

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