BilStRn

Bewertung des Umlaufvermögens
Fremdwährung / Wechselkurse
Forderungen
  • Handelsrecht, § 256a HGB
  • Steuerrecht
Verbindlichkeiten
  • Handelsrecht, § 256a HGB
  • Steuerrecht
Voraussichtlich Dauerhaft

Forderung
Handelsrecht
  • Mit einer Restlaufzeit von bis zu 1 Jahr Restlaufzeit sind am Bilanzstichtag auf Devisenkassamittelkurs umzurechnen. Entsprechend dem handelsrechtliches Niederstwertprinzip ist der niedrigere Vergleichskurs anzusetzen.
  • Bewertung über Anschaffungskosten incl. Ertrag ist gem. § 256a Satz 2 HGB unabhängig vom Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) anzusetzen. Ausweis § 277 Abs. 5 Satz 2 HGB.
Steuerrecht
  • Abschreibung auf den niedrigeren Devisenkassamittelkurs ist nur zulässig, wenn der Wertverfall voraussichtliche dauerhaft ist.
  • Bewertung einer Forderung über Anschaffungskosten ist in der Steuerbilanz nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 EStG i.V.m. § 5 Abs. 6 EStG (Bewertungsvorbehalt) nicht zu Folgen.
 
Verbindlichkeit
Handelsrecht
  • Mit einer Restlaufzeit von bis zu 1 Jahr sind mit dem Erfüllungsbetrag auszuweisen.
  • Liegt der Erfüllungsbetrag unterhalb der ursprünglichen des Zugangswertes, ist ein Ertrag auszuweisen
  • Erhöht durch Kurssteigerung der Wert gegenüber dem Zugangswert, muss der höherer Wert angestzt werden. Zuschreibungspflicht § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB
  • Abschreibung, strenges Niederstwertprinzip
Steuerrecht
  • Der handelsrechtlichen Bewertung unterhalb der Zugangsbewertung (Ertragsrealisation) kann gem. § 5 Abs. 6 iVm § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Bewertungsvorbehalt) nicht gefolt werden.
  • Höherer Rückzahlungsbetrag bzw. Teilwert kann nur dann angesetzt werden, wenn er auf einer voraussichtliche dauerhaften Erhöhung des Wechselkurses beruht
 
Voraussichtlich Dauerhaft
  • StR: Eine Kurssteigerung zum Bilanzsstichtag ist dann als Dauerhaft anzusehen, wenn diese zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung oder Tilgung anhält.

Diskussion