BilStRn

Bilanzberichtigung - Bilanzänderung
§ 4 Abs. 2 EStG, R 4.4 EStR

STB
Bilanzberichtigung, § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG
  • Objektiv falscher Bilanzansatz muss korrigiert werden
    • Ist die Veranlagung des Fehlerjahres noch Änderbar?
      • Nein, nächste Frage
    • Hat die Änderung Auswirkung auf die Steuer?
      • Nein: Berichtigung ist durchzuführen
      • Ja: Berichtigung ist im ersten offenen VZ mit dem in diesem VZ korrekten Wert anzusetzen.
  • Kapitalanpassung für Folgejahr notwendig, § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG bzw. HB-Korrekturbegründung: § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB,
 
Bsp.:
  • Bilanzierung eines WG wurde unterlassen. VZ ist endgültig veranlagt. --> Bilanzberichtigung in ersten offenen VZ
 
Bilanzänderung
  • ist statthaft, wenn sie in engem zeitlichen und sachlichem Zusammenhang mit der Berichtigung eines unrichtige Bilanzansatzes steht (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG
 
HGB
  • solange nicht schwerwiegender Fehler, kann die Berichtigung unterbleiben
  • korrektur in laufender Rechnung im aktuellen Jahr
  • Ist eine Handelsbilanz, wegen eines Fehlers zu berichtigen, dann muss wegen der Maßgeblichkeit auch die von ihr abgeleitete Steuerbilanz korrigiert werden
    • HB-Korrekturbegründung: § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB

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