BilStRn

Schuldenübernahmen beim Unternehmenskauf
§ 5 Abs. 7 EStG
  • Wirtschaftliche / Buchhalterische Sicht
  • Schuldenübernahme
[Spiegelbildlich § 4f EStG

Wirtschaftlicht / Buchhalterische Sicht
  • Beim Kauf einer Schuld wird der höhere Wert der Schuld vergütet
    • ursprünglicher Ansatz der Schuld in StB ist der höhere HGB-Wert
  • Schuld ist in der StB mit niedrigerem Wert gem EStG anzusetzen
    • Realisation der Wertdifferenz zwischen HGB und StB-Wert im ersten Folgeabschluss nach Kauf
 
Schuldenübernahmen, § 5 Abs. 7 EStG
  • Delta kann in STB-Rücklage eingestellt werden die über dieses und die 14 folgenden Jahre abgestockt wird (§ 5 Abs. 7 Satz 5 EStG)
  • Scheidet die Verpflichtung früher aus dem Unt aus. ist die verbleibende Rücklage aufzulösen
  • Auflösungsbetrag
    • HB-Wert der Rücklage bei Kauf, z.B. 1.1.2014
    • StB-Wert der Rücklage im ersten Abschluss nach Kauf, z.B. 31.12.2014
 
Bsp:
PensionsRST
  • § 253 HGB 55' und +1 VZ 58' und § 6a Abs. 3 EStG 45' und +1 VZ 47' 
  • Beim Kauf des Unts mit 55.000 anzusetzen
  • Im ersten Abschuss gelten in der StB die beim ursprünglich Verpflichteten geltenden Bewertungsvorbehalte; Ansatz mit 47'
  •   WJ 01 WJ 02  
    HGB 55.000* 58.000    
    STB 45.000 47.000* Delat 8.000  
    Delta 10.000 11.000  
  • Der Gewinn aus der Auflösung der Rücklage auf den niedrigeren steuerlichen Wert i.H.v HB-Wert 55' abz. StB-Wert 47' = 8 kann i.H.v.1/15 in diesem Jahr und den nächsten 14 Jahren aufgelöst werden
    • Höhe Delta RSt 15/15 = 8.000 €
    • Höhe der RSt 14/15 = 7.467 €
    • Gewinn in ersten StB = 533 €

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