Ausbildereignungsprüfung

Welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich aus einem hervorragenden Bestehen bzw. einem Nichtbestehen der Zwischenprüfung?

Bei der Zwischenprüfung gibt keine Bestehen oder Nichtbestehen.

Sie dient lediglich der Ermittlung des Ausbildungsstandes, § 48, und sie ist eine der Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung, § 43.

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