RÜ Check Wiederholungsfragen 2017 1. Quartal Karteikarten

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Öffentliches Recht

Kann ein erledigter Verwaltungsakt aufgehoben werden?

Im Prozessrecht wird überwiegend davon ausgegangen, dass eine Aufhebung eines Verwaltungsakts nach Erledigung ausscheidet und deshalb eine Anfechtungsklage unzulässig ist. Teilweise wird dies auch auf das materielle Recht übertragen. Da ein Verwaltungsakt aufgrund Erledigung unwirksam wird (§ 43 Abs. 2 VwVfG), könne er nicht mehr nach §§ 48, 49 VwVfG aufgehoben werden. Dagegen spricht jedoch, dass auch ein nichtiger Verwaltungsakt zumindest in analoger Anwendung des § 48 VwVfG zurückgenommen werden kann, um den mit ihm verbundenen Rechtsschein zu beseitigen. Das dürfte dafür sprechen, auch die Möglichkeit des Widerrufs eines erledigten oder sonst unwirksamen Verwaltungsakts zuzulassen. (RÜ 3/2017, S. 186)