öffR - POR

Vfg zur Gefahrenabwehr

Vfg z GefA - Vss Generalklausel - Gefahr

= wenn Tatsachen vorliegen, die nach allg. Lebenserfahrung bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender WahrscheinlichK in absehbarer Zeit zu einem Schaden an einem Schutzgut der öff Sicherheit/ öff Ordnung führen
→ erf. Grad der WahrscheinlichK hängt von der WertigK des Schutzguts ab
 

maßgl. für Beurteilung der Sachlage: ex-ante-Perspektive
= subj Sicht d Polizeibeamten zZ der Vfg

allg. anerkannt: bereits eingetretene Störung steht der Gefahr gleich

-> vgl. versch. Gefahrenarten + Stufen

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