öffR - POR

Vfg zur Gefahrenabwehr

Vfg z GefA - Gefahrenarten (5)

konkrete Gefahr = im konkr. Einzelfall bestehen Anhaltspunkte für eine Gefahr
→ grds im OBG + PolG nötig

abstrakte Gefahr = mit Schadenseintritt ist generell mit hinr. WschlK zu rechnen
reicht bei einer Verfügung, die auf eine ordnungsbehördliche VO gestützt wird

Anscheinsgefahr = Sachlage stellt sich dem sachkundigen + besonnenen Beobachter als gef. dar, ist es aber nicht
Bsp: bewaffnete Vermummte in Schulhof, war aber nur eine Übung
→ da ex-ante-Perspektive maßgeblich ist, wie obj bestehende Gefahr behandeln

Putativgefahr = eine Gefahr wurde fälschlicherweise + pflichtw. angenommen
Eingriff ist rw
Bsp: Filmaufnahmen einer Schießerei, überall Kabel, Scheinwerfer, Kamera

Gefahrenverdacht = dem Beamten ist bewusst, dass ihm das Wissen fehlt, um WahrschlK des Gefahreneintritts einzuschätzen
grds nur Gefahrerforschungseingriffe zulässig; endgültige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nur, soweit unaufschiebbar
Bsp: Hinweis auf Autobombe/ herrenloser Koffer im öff Raum

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