öffR - POR

Vfg zur Gefahrenabwehr

Vfg z GefA - Gefahrenstufen (5)

gegenwärtige Gefahr = das schädigende Ereignis hat bereits begonnen/ steht höchst wahrscheinlich unmb bevor (auch: unmittelbare bzw. unmittelbar bevorstehende Gefahr)

dringende Gefahr = Schaden droht mit gr WahrschlK an einem bes wichtigen RG/ für bes. viele

erhebliche Gefahr = bedeutsames RG ist gefährdet (v.a. Leben, Gesundheit, Freiheit, wes. Vermögenswerte, Bestand des Staates)

gemeine Gefahr = Gefahr besteht für unbest. Vielzahl von Personen/ Sachen

Gefahr im Verzug = Schaden würde eintreten, wenn nicht gehandelt würde
(
dann z.B. Anhörung entbehrlich, § 28 II Nr. 1 VwVfG)

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