öffR - POR

Vfg zur Gefahrenabwehr

Vfg z GefA - VerantwortlichK für Verh (§ 17 OBG bzw. § 4 PolG)

Verhaltensstörer = wer Gefahr selbst durch sein eig. Verhalten verursacht hat
Unmbarkeitslehre (h.M.): bloße Kausalität reicht nicht aus, sondern Adressat muss unmb Verursacher sein
wer Gefahr nur mittelb. verursacht ist ledigl. Veranlasser -> grds ≠ verantwortlich
> UnmittelbarK = wertendes Zurechnungskriterium

Ausn:
Zweckveranlasser = wer das Verh d. unmb Verursachers mittelb. bezweckt hat
Maßsstab:
e.A.: subj: wenn billigend in Kauf genommen
a.A.: wenn obj. vorhersehbar
Bsp: Borkumlied-Fall (19. Jhd): Kapelle spielte jd Abend ein Lied, zu dem Anwesende antisemitische Verse sangen, was in einer Schlägerei endete
(-) geht über Wortlaut der §§ 17 OBG, 4 PolG hinaus


Rückausn: entspr. Zurechnung d. Hdls Dritter ausgeschlossen, wenn Veranlasser rm Gebrauch v. seinen GR gemacht hat (insbes. Meinungsfreiheit)
(+) Polizei obliegt gerade Schutz d. GR
rm (-) wenn bes. provokativ und damit rechtsmissbräuchlich

RechtswidrigK Lehre + Adäquanztheorie haben sich nicht durchgesetzt
→ RW + Adäquanz sind aber auch bei der „unmb Verursachung“ zu beachten (wertausfüllendes Kriterium)

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