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Vfg zur Gefahrenabwehr

Vfg z GefA - Verantwortlichkeit für Sachen (§ 18 OBG bzw. § 5 PolG)

Zustandsstörer: allein Zustand der Sache ist entscheidend
Bsp: BeschaffenH/ Lage im Raum

= Inhabers der tats. Gewalt/ Eigentümer der Sache
(!) KEIN Vorrangverhältnis, können gleichzeitig in Anspr genommen werden

Ausn: §§ 18 II 2 (Var. 1) OBG/ 5 II 2 PolG NRW:
NICHT gg E, wenn Inh d. tats. Gewalt diese
ohne Willen d. E ausübt (= Dieb +/ VollM-Überschr?)
§§ 18 III OBG, 5 III PolG: bei herrenlosen Sachen -> urspr. E

KEINE Beschränkung der ZustandsverantwortlichK aufgrund „Opferrolle“ d. E
Grds:
kann sich nicht auf Unverschulden / höhere Gewalt berufen
ABER ggf. Inanspruchnahme bzgl. Kostentragung unverhältnismäßig

  • wenn Gefahr auf Naturereignissen/ der AllgemeinH zuzuordnenden Ursachen/ Hdl Dritter beruht
  • wenn sanierungsbed. Grdst den wes. Teil des Vermögens + Grdl der priv Lebensführung (auch der Familie) bildet
  • jew. Ausn: E hat Risiko der Gefahr bewusst in Kauf genommen

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