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"Frage","Antwort"
Falls das in Deiner Datei NICHT so ist, korrigiere bitte die Voreinstellung in den folgenden Feldern.
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Erstelle Vokabeltests oder Aufgabenblätter zum Ausdrucken.
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Wenn dieses Datum festgelegt ist, werden (optional - in den Einstellungen aktivieren!) zu Beginn jeder Abfrage im Lernplan-Modus neue Karten hinzugefügt, um sicherzustellen, dass Du alle Karten rechtzeitig abgefragt hast.
Kartensatz:
Zurücksetzen
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abstrakte Pfl BverfG: als „unfertige“ Pfl übergangsfähig, wenn z.Z. d. Gesamtrechts-nachfolge bereits angelegt und damit hinreichend bestimmt h.L.: nicht übergangsfähig (+) bis Erlass d. konkretisierenden Verfügung besteht noch keine Pfl
konkretisierte VerhaltensPfl h.M.: übergangsfähig, sofern vertretbar (≠ v. Pflichtigen in eig. Pers. zu erf.)
2. Nachfolge-TB = RG für Übergang -> grds erforderlich (Vorbehalt d. Ges)
h.M. : bei durch VA konkretisierter ZustandsverantwortlichK entbehrlich (+) DinglK des VA, Pfl haftet der Sache gleichsam an Bsp: „Grüne Mamba“, VA, dass sie abgegeben werden soll, Erbe ist Zoologe dadurch dass neuer Eig die Schlange beherrscht, eig. keine Gefahr mehr >trotzdem rechtskräftige Verfügung → evtl. Wiederaufnahme-Verf, § 41 Nr. 1 (geänderte Sachlage)
Gesamtrechtsnachfolge h.M.: gem. §§ 1922, 1967 BGB analog (+) sieht Übergang sämtlicher R-Positionen vor → also auch denen d. ÖR
Einzelrechtsnachfolge durch Schuldübernahme gem. §§ 414f. BGB analog (sofern Verw zustimmt)
(V) analog § 25 HGB wenn jd ein Handelsgeschäft übernimmt + Firma fortführt (+) jedenfalls im Betrieb d. früheren Inh begründete VerbindlK, wenn durch Vfg konkretisiert
(P) ZustandsverantwortlichK des Insolvenzverwalters h.M.: Übernahme der tats. Gewalt durch Insolvenzverwalter (§ 80 I InsO) → ordnungs-r Kosten = Kosten der Verw = MasseverbindlichK gem. § 55 I Nr. 1 InsO ALSO Inanspruchnahme d. Eig ausgeschlossen gem. § 18 II 2 OBG NRW Ausn: Freigabe der Sache durch InsolvenzVerw → Verfügungsgewalt (also tats.) geht wieder auf Sch über (+) InsVerw ist nach h.M. (Amtstheorie) schon Adressat einer Ordnungsverfügung (-) InsSch kann abgesehen v. freigegebenen Sachen nicht über sein Vermögen verfügen → Kostenerstattung scheidet letztlich aus (InsVerw wird Sache immer nur freigeben, wenn Kosten der Maßn den Wert der Sache übersteigen) ALSO was sich pos. für die Verw darstellt (MasseverbindlichK) gereicht ihr letztlich zum Nachteil (Freigabe-MglK)
Übergang der (durch Vfg o.ä. konkretisierten) VerantwortlichK auf R-Nachfolger unter zwei Vss mgl:
abstrakte Pfl BverfG: als „unfertige“ Pfl übergangsfähig, wenn z.Z. d. Gesamtrechts-nachfolge bereits angelegt und damit hinreichend bestimmt h.L.: nicht übergangsfähig (+) bis Erlass d. konkretisierenden Verfügung besteht noch keine Pfl
konkretisierte VerhaltensPfl h.M.: übergangsfähig, sofern vertretbar (≠ v. Pflichtigen in eig. Pers. zu erf.)
2. Nachfolge-TB = RG für Übergang -> grds erforderlich (Vorbehalt d. Ges)
h.M. : bei durch VA konkretisierter ZustandsverantwortlichK entbehrlich (+) DinglK des VA, Pfl haftet der Sache gleichsam an Bsp: „Grüne Mamba“, VA, dass sie abgegeben werden soll, Erbe ist Zoologe dadurch dass neuer Eig die Schlange beherrscht, eig. keine Gefahr mehr >trotzdem rechtskräftige Verfügung → evtl. Wiederaufnahme-Verf, § 41 Nr. 1 (geänderte Sachlage)
Gesamtrechtsnachfolge h.M.: gem. §§ 1922, 1967 BGB analog (+) sieht Übergang sämtlicher R-Positionen vor → also auch denen d. ÖR
Einzelrechtsnachfolge durch Schuldübernahme gem. §§ 414f. BGB analog (sofern Verw zustimmt)
(V) analog § 25 HGB wenn jd ein Handelsgeschäft übernimmt + Firma fortführt (+) jedenfalls im Betrieb d. früheren Inh begründete VerbindlK, wenn durch Vfg konkretisiert
(P) ZustandsverantwortlichK des Insolvenzverwalters h.M.: Übernahme der tats. Gewalt durch Insolvenzverwalter (§ 80 I InsO) → ordnungs-r Kosten = Kosten der Verw = MasseverbindlichK gem. § 55 I Nr. 1 InsO ALSO Inanspruchnahme d. Eig ausgeschlossen gem. § 18 II 2 OBG NRW Ausn: Freigabe der Sache durch InsolvenzVerw → Verfügungsgewalt (also tats.) geht wieder auf Sch über (+) InsVerw ist nach h.M. (Amtstheorie) schon Adressat einer Ordnungsverfügung (-) InsSch kann abgesehen v. freigegebenen Sachen nicht über sein Vermögen verfügen → Kostenerstattung scheidet letztlich aus (InsVerw wird Sache immer nur freigeben, wenn Kosten der Maßn den Wert der Sache übersteigen) ALSO was sich pos. für die Verw darstellt (MasseverbindlichK) gereicht ihr letztlich zum Nachteil (Freigabe-MglK)
Übergang der (durch Vfg o.ä. konkretisierten) VerantwortlichK auf R-Nachfolger unter zwei Vss mgl: 1. NachfolgefähigK NIEMALS: Übergang höchstpersönlicher Pfl Bsp: Androhung eines Zwangsmittels (+) pers. Beugecharakter abstrakte Pfl BverfG: als „unfertige“ Pfl übergangsfähig, wenn z.Z. d. Gesamtrechts-nachfolge bereits angelegt und damit hinreichend bestimmt h.L.: nicht übergangsfähig (+) bis Erlass d. konkretisierenden Verfügung besteht noch keine Pfl konkretisierte ZustandsPfl h.M.: übergangsfähig (+) sachbezogen („DinglK" d. VAs) + vertretbar konkretisierte VerhaltensPfl h.M.: übergangsfähig, sofern vertretbar ( ≠ v. Pflichtigen in eig. Pers. zu erf.) 2. Nachfolge-TB = RG für Übergang -> grds erforderlich (Vorbehalt d. Ges) h.M.: bei durch VA konkretisierter ZustandsverantwortlichK entbehrlich (+) DinglK des VA, Pfl haftet der Sache gleichsam an Bsp: „Grüne Mamba“, VA, dass sie abgegeben werden soll, Erbe ist Zoologe dadurch dass neuer Eig die Schlange beherrscht, eig. keine Gefahr mehr >trotzdem rechtskräftige Verfügung → evtl. Wiederaufnahme-Verf, § 41 Nr. 1 (geänderte Sachlage) Gesamtrechtsnachfolge h.M.: gem. §§ 1922, 1967 BGB analog (+) sieht Übergang sämtlicher R-Positionen vor → also auch denen d. ÖR Einzelrechtsnachfolge durch Schuldübernahme gem. §§ 414f. BGB analog (sofern Verw zustimmt) (V) analog § 25 HGB wenn jd ein Handelsgeschäft übernimmt + Firma fortführt (+) jedenfalls im Betrieb d. früheren Inh begründete VerbindlK, wenn durch Vfgkonkretisiert (P) ZustandsverantwortlichK des Insolvenzverwalters h.M.: Übernahme der tats. Gewalt durch Insolvenzverwalter ( § 80 I InsO ) → ordnungs-r Kosten = Kosten der Verw = MasseverbindlichK gem. § 55 I Nr. 1 InsO ALSO Inanspruchnahme d. Eig ausgeschlossen gem. § 18 II 2 OBG NRW Ausn : Freigabe der Sache durch InsolvenzVerw → Verfügungsgewalt (also tats.) geht wieder auf Sch über (+) InsVerw ist nach h.M. (Amtstheorie) schon Adressat einer Ordnungsverfügung (-) InsSch kann abgesehen v. freigegebenen Sachen nicht über sein Vermögen verfügen → Kostenerstattung scheidet letztlich aus (InsVerw wird Sache immer nur freigeben, wenn Kosten der Maßn den Wert der Sache übersteigen) ALSO was sich pos. für die Verw darstellt (MasseverbindlichK) gereicht ihr letztlich zum Nachteil (Freigabe-MglK )
Stichworte
Mit Repetico PRO kannst du der Karte Stichworte zuordnen. Stichworte können verwendet werden, um Karten zu einem bestimmten Thema auch Kartensatz-übergreifend zu lernen.