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Vfg zur Gefahrenabwehr

Vfg z GefA - VerantwortlK - Pflichtennachfolge

Übergang der (durch Vfg o.ä. konkretisierten) VerantwortlichK auf R-Nachfolger unter zwei Vss mgl:

1. NachfolgefähigK
NIEMALS: Übergang höchstpersönlicher Pfl
Bsp: Androhung eines Zwangsmittels (+) pers. Beugecharakter

  • abstrakte Pfl
    BverfG: als „unfertige“ Pfl übergangsfähig, wenn z.Z. d. Gesamtrechts-nachfolge bereits angelegt und damit hinreichend bestimmt
    h.L.: nicht übergangsfähig

    (+) bis Erlass d. konkretisierenden Verfügung besteht noch keine Pfl

  • konkretisierte ZustandsPfl
    h.M.: übergangsfähig
    (+) sachbezogen („DinglK" d. VAs) + vertretbar

  • konkretisierte VerhaltensPfl
    h.M.: übergangsfähig, sofern vertretbar ( v. Pflichtigen in eig. Pers. zu erf.)

2. Nachfolge-TB
= RG für Übergang -> grds erforderlich (Vorbehalt d. Ges)

h.M. : bei durch VA konkretisierter ZustandsverantwortlichK entbehrlich
(+) DinglK des VA, Pfl haftet der Sache gleichsam an
Bsp: „Grüne Mamba“, VA, dass sie abgegeben werden soll, Erbe ist Zoologe
dadurch dass neuer Eig die Schlange beherrscht, eig. keine Gefahr mehr
>trotzdem rechtskräftige Verfügung
→ evtl. Wiederaufnahme-Verf, § 41 Nr. 1 (geänderte Sachlage)

  • Gesamtrechtsnachfolge
    h.M.: gem. §§ 1922, 1967 BGB analog
    (+) sieht Übergang sämtlicher R-Positionen vor → also auch denen d. ÖR

  • Einzelrechtsnachfolge
    durch Schuldübernahme gem. §§ 414f. BGB analog (sofern Verw zustimmt)

(V) analog § 25 HGB
wenn jd ein Handelsgeschäft übernimmt + Firma fortführt
(+) jedenfalls im Betrieb d. früheren Inh begründete VerbindlK, wenn durch Vfg konkretisiert

(P) ZustandsverantwortlichK des Insolvenzverwalters
h.M.: Übernahme der tats. Gewalt durch Insolvenzverwalter (§ 80 I InsO)
→ ordnungs-r Kosten = Kosten der Verw = MasseverbindlichK gem. § 55 I Nr. 1 InsO
ALSO Inanspruchnahme d. Eig ausgeschlossen gem. § 18 II 2 OBG NRW
Ausn: Freigabe der Sache durch InsolvenzVerw → Verfügungsgewalt (also tats.) geht wieder auf Sch über
(+) InsVerw ist nach h.M. (Amtstheorie) schon
Adressat einer Ordnungsverfügung
(-) InsSch kann abgesehen v. freigegebenen Sachen nicht über sein Vermögen verfügen
→ Kostenerstattung scheidet letztlich aus (InsVerw wird Sache immer nur freigeben, wenn Kosten der Maßn den Wert der Sache übersteigen)
ALSO was sich pos. für die Verw darstellt (MasseverbindlichK) gereicht ihr letztlich zum Nachteil (Freigabe-MglK)

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