öffR - POR

Vfg zur Gefahrenabwehr

Verf z GefA - VerantwlK - Notstandspflichtiger, §§ 19 OBG, 6 PolG NRW

= Maßnahme betrifft Pers, die nicht gem. §§ 17, 18 OBG bzw. §§ 4, 5 PolG NRW herangezogen werden kann
Bsp: Unterbringung v. Flüchtlingen bei Privaten

kumulative VSS:

  1. Abwehr einer ggw erheblichen Gefahr

  2. Einschreiten nach §§ 17, 18 (bzw. §§ 4, 5) nicht (rechtzeitig) mgl/ nicht effektiv

  3. OB (bzw. Polizei) kann nicht (rechtzeitig) selbst/ durch Beauftragte hdl

  4. Inanspruchnahme ohne erh. Eigengefährdung der Pers/ Verl höherwertiger Pfl

 

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